Um einem Ver­bot ihres auto­ma­tisch erstell­ten Boni­täts­scores durch den Euro­päi­schen Gerichts­hof zu ent­ge­hen, hat die Schufa ihre Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie ver­än­dert. Bis­lang hat­te die Schufa argu­men­tiert, der Gene­ral­an­walt habe die Art der Berech­nung des Scores nicht bean­stan­det. Nun behaup­tet die Schufa, dass sie die ange­schlos­se­nen Fir­men mit ihren Aus­künf­ten und Ver­brau­cher­pro­fi­len bei der Ent­schei­dungs­fin­dung ledig­lich unter­stüt­ze. Inso­fern sei die DSGVO für die Schufa in die­ser Ange­le­gen­heit nicht aus­schlag­ge­bend[1]EU-Ver­bot droht: Schufa spielt Bedeu­tung ihres Scores her­un­ter[2]Vgl. dazu: Schufa bald Geschich­te?.

Das ist schon bemer­kens­wert. Die Schufa geht also davon aus, dass ihre Aus­künf­te für die Ent­schei­dungs­fin­dung ihrer Kun­den mehr oder weni­ger unmaß­geb­lich sind. Wenn dem so ist: War­um soll­ten die Unter­neh­men die Dienst­leis­tun­gen der Schufa über­haupt noch in Anspruch neh­men? Geschieht dies aus über­trie­be­ner Vor­sicht, d.h. bes­ser zu viel Infor­ma­tio­nen als zu wenig? Ver­mit­telt die Schufa ihren Kun­den ledig­lich ein gutes, siche­res Gefühl bei der Ent­schei­dungs­fin­dung? Der Sinn und Zweck eines Boni­täts­scores besteht ja wohl dar­in, die Ent­schei­dungs­fin­dung – viel­leicht nicht vor­weg­zu­neh­men – wohl aber sie wesent­lich zu erleich­tern. Es dürf­te der Schufa, u.a. wegen der zahl­rei­chen Kun­din­nen und Kun­den, die wegen einer ver­meint­lich schlech­ten Schufa abge­lehnt wur­den, nicht ent­gan­gen sein, dass ihr Score­wert sehr wohl die Ent­schei­dung bestim­men kann.

Wenn das tat­säch­lich das schla­gen­de Argu­ment sein soll, .…