Ziel die­ses Vor­schlags ist es, sicher­zu­stel­len, dass Zen­tral­bank­geld mit dem Sta­tus eines gesetz­li­chen Zah­lungs­mit­tels für die All­ge­mein­heit ver­füg­bar bleibt und gleich­zei­tig ein moder­nes und kos­ten­ef­fi­zi­en­tes Zah­lungs­mit­tel ange­bo­ten wird, das ein hohes Maß an Pri­vat­sphä­re bei digi­ta­len Zah­lun­gen gewähr­leis­tet, die Finanz­sta­bi­li­tät sichert und die Zugäng­lich­keit und finan­zi­el­le Inte­gra­ti­on för­dert. Zu die­sem Zweck wird ein digi­ta­ler Euro vor­ge­stellt, der von der Euro­päi­schen Zen­tral­bank und den natio­na­len Zen­tral­ban­ken der Mit­glied­staa­ten, deren Wäh­rung der Euro ist, als Teil des Euro­sys­tems aus­ge­ge­ben wer­den kann. Er sieht den erfor­der­li­chen Rechts­rah­men vor, der die effek­ti­ve Ver­wen­dung des digi­ta­len Euro als ein­heit­li­che Wäh­rung im gesam­ten Euro-Wäh­rungs­ge­biet gewähr­leis­tet, die Bedürf­nis­se der Nut­zer im digi­ta­len Zeit­al­ter erfüllt und den Wett­be­werb, die Effi­zi­enz, die Inno­va­ti­on und die Wider­stands­fä­hig­keit der digi­ta­li­sier­ten Wirt­schaft erhöht. Der digi­ta­le Euro wäre kein pro­gram­mier­ba­res Geld und könn­te daher nicht dazu ver­wen­det wer­den, sei­ne Aus­ga­ben zu begren­zen oder auf bestimm­te Waren oder Dienst­leis­tun­gen aus­zu­rich­ten: Als digi­ta­le Form der gemein­sa­men Wäh­rung soll­te er voll­stän­dig fun­gi­bel sein.

Quel­le: REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the estab­lish­ment of the digi­tal euro

Wei­te­re Informationen:

Gele­ak­ter Ent­wurf: So anonym wird der digi­ta­le Euro