Eine digi­ta­le Zen­tral­bank­wäh­rung (CBDC) ist, wie der Name schon sagt, die digi­ta­le Form von Zen­tral­bank­geld, das auf die glei­che Wei­se ver­wen­det wer­den kann, wie die Ver­brau­cher heu­te ent­we­der phy­si­sches Bar­geld – Bank­no­ten und Mün­zen – oder eine Ein­la­ge bei einer Geschäfts­bank ver­wen­den. Ein CBDC kann als Wertauf­be­wah­rungs­mit­tel, als Anla­ge und als Zah­lungs­mit­tel ver­wen­det wer­den. Dies sind drei wich­ti­ge Funk­tio­nen einer Wäh­rung, ob pri­vat oder öffentlich.

Das Aus­maß, in dem die Ver­brau­cher CBDC hal­ten wer­den, hängt von eini­gen wich­ti­gen Para­me­tern ab. Ers­tens, kann sie durch etwa­ige Ober­gren­zen für die Bestän­de ein­ge­schränkt wer­den. Zwei­tens hängt das Aus­maß, in dem die Ver­brau­cher CBDC nut­zen wer­den, davon ab, wie wün­schens­wert es im Ver­gleich zum Hal­ten von Bar­geld oder Ein­la­gen für die drei oben genann­ten Funk­tio­nen ist. Eine hohe Akzep­tanz ist zu erwar­ten, wenn Bank­ein­la­gen als ris­kant ange­se­hen wer­den (Wertauf­be­wah­rung), wenn die Ver­gü­tung im Ver­gleich zu Bank­ein­la­gen hoch ist (Inves­ti­ti­on), wenn das CBDC ein effek­ti­ve­res oder kos­ten­güns­ti­ge­res Mit­tel zur Beschaf­fung von Waren und Dienst­leis­tun­gen (Zah­lung) oder eine Kom­bi­na­ti­on der oben genann­ten Faktoren.

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat im Juni 2023 ihren Legis­la­tiv­vor­schlag für einen digi­ta­len Euro vor­ge­stellt, der eini­ge, aber nicht alle der wich­tigs­ten Gestal­tungs­merk­ma­le ent­hält. Er wird es den Nut­zern ermög­li­chen, ihre eige­nen digi­ta­len Euro-Kon­ten zu haben, die auch als Geld­bör­se genutzt wer­den kön­nen. Der Legis­la­tiv­vor­schlag sieht vor, dass für den digi­ta­len Euro kei­ne Zin­sen anfal­len und sei­ne Ver­wen­dung für die grund­le­gen­den Funk­tio­nen kos­ten­los sein wird. Wie phy­si­sches Bar­geld wird der digi­ta­le Euro den Sta­tus eines gesetz­li­chen Zah­lungs­mit­tels haben, d. h. Händ­ler müs­sen ihn gene­rell als Zah­lungs­mit­tel akzep­tie­ren. Er wird allen Bür­gern des Euro­raums zur Ver­fü­gung ste­hen, unab­hän­gig davon, ob sie ihren Wohn­sitz in die­sem Gebiet haben oder nicht.

Im Gegen­satz dazu sieht der Vor­schlag kei­ne Ober­gren­ze für die Höhe der Ein­la­gen vor, son­dern über­lässt es der EZB, dar­über zu ent­schei­den. Ande­re Dimen­sio­nen der Umset­zung, um die Anwen­dungs­fäl­le, ande­re Gren­zen für die Ver­wen­dung und die Preis­re­gu­lie­rung sind eben­falls nicht völ­lig klar.

Die Zie­le, die der Schaf­fung einer digi­ta­len Wäh­rung für den Euro­raum zugrun­de lie­gen, haben sich im Lau­fe der Zeit geän­dert. Die jüngs­ten Erklä­run­gen der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on und der EZB deu­ten dar­auf hin, dass der digi­ta­le Euro nun dazu bei­tra­gen soll, vier Zie­le zu errei­chen: (1) Erhal­tung der Rol­le des digi­ta­len Euro als Wäh­rungs­an­ker Finanz­sta­bi­li­tät zu bewah­ren, (2) Inno­va­ti­on und Wett­be­werb im Zah­lungs­ver­kehr zu för­dern, (3) För­de­rung der finan­zi­el­len Ein­glie­de­rung und (4) Stär­kung der stra­te­gi­schen Auto­no­mie und Wäh­rungs­sou­ve­rä­ni­tät der EU. Unse­re Ana­ly­se wird sich in ers­ter Linie auf die ers­ten drei Zie­le kon­zen­trie­ren, da die­se einen unmit­tel­ba­re­ren Ein­fluss auf die Finanz­sta­bi­li­tät und die Markt­dy­na­mik haben. Obwohl alle Zie­le wich­tig sind, sind wir der Ansicht, dass das Ziel (4), die Stär­kung der stra­te­gi­schen Auto­no­mie und der geld­po­li­ti­schen Sou­ve­rä­ni­tät der EU, nicht direkt in den Rah­men unse­rer Stu­die fällt. Es wird beson­ders dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Kon­zen­tra­ti­on auf die Aus­wir­kun­gen des digi­ta­len Euro auf die Finanz­sta­bi­li­tät nicht die Bedeu­tung ande­rer erwar­te­ter Aus­wir­kun­gen für die Ban­ken schmä­lert, wie erfor­der­li­che Inves­ti­tio­nen, Kos­ten und die Ero­si­on von Ertrags­strö­men. Der digi­ta­le Euro ist ein hoch­kom­ple­xes Pro­jekt, das eine geziel­te Ana­ly­se sei­ner ver­schie­de­nen erwar­te­ten Aus­wir­kun­gen rechtfertigt. …

Quel­le: EFFECTS OF A DIGITAL EURO ON FINANCIAL STABILITY AND CONSUMER WELFARE