Der Ber­li­ner Fin­tech-Platt­form Rai­sin droht nach Medi­en­be­rich­ten eine der schärfs­ten Maß­nah­men im Werk­zeug­kas­ten der BaFin: die Ent­sen­dung eines Son­der­be­auf­trag­ten zur Rai­sin Bank. Ein rechts­kräf­ti­ger Bescheid liegt bis­lang nicht vor, das Unter­neh­men könn­te den Schritt also noch abwen­den. Trotz­dem lohnt der Fall einen genaue­ren Blick – nicht wegen der Neu­ig­keit des Instru­ments, son­dern wegen der Chro­no­lo­gie, die ihm vorausgeht.


Eine Eska­la­ti­on mit lan­gem Vorlauf

Die aktu­el­le Zuspit­zung ist kein iso­lier­tes Ereig­nis. Bereits am 18. Dezem­ber 2023 hat­te die BaFin gegen­über der Rai­sin Bank eine förm­li­che Anord­nung zur Män­gel­be­sei­ti­gung nach § 51 Abs. 2 GwG erlas­sen. Betrof­fen waren zen­tra­le Bau­stei­ne der Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on: Risi­ko­ana­ly­se, Risi­ko­be­wer­tung von Kun­din­nen und Kun­den, das EDV-gestütz­te Trans­ak­ti­ons­mo­ni­to­ring sowie die Auf­ga­ben­wahr­neh­mung des Geld­wä­sche­be­auf­trag­ten. Die­se Anord­nung wur­de am 17. April 2025 bestands­kräf­tig, ver­bun­den mit der Pflicht, einen Maß­nah­men­plan vor­zu­le­gen und lau­fend über den Umset­zungs­stand zu berichten.

Dass die Auf­sicht gut ein Jahr spä­ter erneut aktiv wird, deu­tet dar­auf hin, dass die berich­te­te Män­gel­be­sei­ti­gung aus Sicht der BaFin nicht in aus­rei­chen­dem Tem­po vor­an­kam. Ein KPMG-Prüf­be­richt vom Mai 2026 soll erneut auf gra­vie­ren­de Defi­zi­te beim Trans­ak­ti­ons­mo­ni­to­ring hin­ge­wie­sen haben. Die Bestel­lung eines Son­der­be­auf­trag­ten wäre in die­ser Les­art weni­ger ein neu­er Vor­wurf als die logi­sche nächs­te Stu­fe eines bereits 2023 begon­ne­nen Ver­fah­rens, das sich als zäher erweist als ursprüng­lich angenommen.

Was ein Son­der­be­auf­trag­ter tat­säch­lich bedeutet

Ein Son­der­be­auf­trag­ter wird direkt ins Insti­tut ent­sandt, um kon­kre­te Män­gel auf­zu­ar­bei­ten, und berich­tet dabei nicht an das Manage­ment, son­dern an die Auf­sicht selbst. Das Instru­ment ist kein Son­der­fall für Rai­sin: Die BaFin hat es in den ver­gan­ge­nen Jah­ren unter ande­rem bei N26, beim Zah­lungs­dienst­leis­ter Unzer und – mehr­fach über län­ge­re Zeit­räu­me – bei der Deut­schen Bank ein­ge­setzt, über­wie­gend im Kon­text von Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on. Auf­fäl­lig ist die Häu­fung bei Insti­tu­ten mit Fin­tech- bezie­hungs­wei­se Ban­king-as-a-Ser­vice-Geschäfts­mo­dell: grenz­über­schrei­ten­der Zah­lungs­ver­kehr, Koope­ra­tio­nen mit Dritt­an­bie­tern und hohe Volu­mi­na digi­ta­ler Kun­den­da­ten gel­ten auf­sichts­sei­tig als beson­ders risi­ko­be­haf­tet. Rai­sin Bank tritt seit der Erwei­te­rung um das Pay­ment-Geschäft (2022, Über­nah­me der Zah­lungs­ver­kehrs­spar­te von Bank­haus August Lenz) genau in die­ser Rol­le auf: als Lizenzin­fra­struk­tur für Dritt­an­bie­ter, nicht nur als Zinsvermittlungsplattform.

Ein Bau­stein in einem grö­ße­ren Bild – vorläufig

Der Fall reiht sich ein in meh­re­re Bank­stil-Bei­trä­ge der ver­gan­ge­nen Mona­te zu einer erkenn­bar här­te­ren BaFin-Auf­sichts­pra­xis – Hela­ba, NordLB, die Ent­mach­tung der Beren­berg-Geschäfts­füh­rung, die zwei­stu­fi­ge Eska­la­ti­on bei der Raiff­ei­sen­bank Plank­stet­ten. Ob sich dar­aus tat­säch­lich eine sys­te­ma­tisch ver­schärf­te Gang­art der Auf­sicht able­sen lässt, ist damit nicht bewie­sen, aber die The­se gewinnt an Sub­stanz: Der Rai­sin-Fall lie­fert dafür einen wei­te­ren Beleg, die Häu­fung wird damit vor­läu­fig kor­rob­oriert – veri­fi­ziert ist sie des­halb noch nicht.

Bemer­kens­wert ist dabei eine Gegen­be­we­gung auf der Gover­nan­ce-Sei­te: Rai­sin hat­te sei­nen Auf­sichts­rat im Okto­ber 2025 um aus­ge­wie­se­ne Risi­ko- und Com­pli­ance-Exper­ti­se erwei­tert, dar­un­ter den ehe­ma­li­gen UBS-Head of Com­pli­ance and Ope­ra­tio­nal Risk Con­trol sowie den frü­he­ren Bun­des­bank-Prä­si­den­ten als Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den. Dass die AML-Män­gel trotz die­ser Ver­stär­kung offen­bar fort­be­stehen, spricht eher für ein ope­ra­ti­ves als für ein rei­nes Kon­troll­gre­mi­um-Pro­blem – die Lücke liegt im Trans­ak­ti­ons­mo­ni­to­ring und in der lau­fen­den Umset­zung, nicht erkenn­bar in der obers­ten Auf­sichts­ebe­ne. Ganz ent­las­tet das den Auf­sichts­rat aber nicht: Aus­ge­rech­net unter einem ehe­ma­li­gen Bun­des­bank-Prä­si­den­ten als Vor­sit­zen­dem eska­liert ein Geld­wä­sche-Fall bis zur Schwel­le eines Son­der­be­auf­trag­ten – das bleibt ein unan­ge­neh­mer Befund, unab­hän­gig davon, wo die ope­ra­ti­ve Ursa­che tat­säch­lich liegt.

Fol­gen für Kunden

Die berich­te­ten Vor­wür­fe betref­fen inter­ne Com­pli­ance-Pro­zes­se, nicht die Sicher­heit der über die Platt­form ver­mit­tel­ten Ein­la­gen; die Ein­la­gen­si­che­rung der jewei­li­gen Part­ner­ban­ken greift unver­än­dert. Mit­tel­fris­tig sind aber strik­te­re Onboar­ding-Pro­zes­se, mehr Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten und lang­sa­me­re Frei­ga­ben bei bestimm­ten Trans­ak­tio­nen wahr­schein­lich, soll­te Rai­sin – mit oder ohne Son­der­be­auf­trag­ten – sei­ne AML-Pro­zes­se spür­bar nach­schär­fen müssen.

Ralf Keu­per


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