Der Berliner Fintech-Plattform Raisin droht nach Medienberichten eine der schärfsten Maßnahmen im Werkzeugkasten der BaFin: die Entsendung eines Sonderbeauftragten zur Raisin Bank. Ein rechtskräftiger Bescheid liegt bislang nicht vor, das Unternehmen könnte den Schritt also noch abwenden. Trotzdem lohnt der Fall einen genaueren Blick – nicht wegen der Neuigkeit des Instruments, sondern wegen der Chronologie, die ihm vorausgeht.
Eine Eskalation mit langem Vorlauf
Die aktuelle Zuspitzung ist kein isoliertes Ereignis. Bereits am 18. Dezember 2023 hatte die BaFin gegenüber der Raisin Bank eine förmliche Anordnung zur Mängelbeseitigung nach § 51 Abs. 2 GwG erlassen. Betroffen waren zentrale Bausteine der Geldwäscheprävention: Risikoanalyse, Risikobewertung von Kundinnen und Kunden, das EDV-gestützte Transaktionsmonitoring sowie die Aufgabenwahrnehmung des Geldwäschebeauftragten. Diese Anordnung wurde am 17. April 2025 bestandskräftig, verbunden mit der Pflicht, einen Maßnahmenplan vorzulegen und laufend über den Umsetzungsstand zu berichten.
Dass die Aufsicht gut ein Jahr später erneut aktiv wird, deutet darauf hin, dass die berichtete Mängelbeseitigung aus Sicht der BaFin nicht in ausreichendem Tempo vorankam. Ein KPMG-Prüfbericht vom Mai 2026 soll erneut auf gravierende Defizite beim Transaktionsmonitoring hingewiesen haben. Die Bestellung eines Sonderbeauftragten wäre in dieser Lesart weniger ein neuer Vorwurf als die logische nächste Stufe eines bereits 2023 begonnenen Verfahrens, das sich als zäher erweist als ursprünglich angenommen.
Was ein Sonderbeauftragter tatsächlich bedeutet
Ein Sonderbeauftragter wird direkt ins Institut entsandt, um konkrete Mängel aufzuarbeiten, und berichtet dabei nicht an das Management, sondern an die Aufsicht selbst. Das Instrument ist kein Sonderfall für Raisin: Die BaFin hat es in den vergangenen Jahren unter anderem bei N26, beim Zahlungsdienstleister Unzer und – mehrfach über längere Zeiträume – bei der Deutschen Bank eingesetzt, überwiegend im Kontext von Geldwäscheprävention. Auffällig ist die Häufung bei Instituten mit Fintech- beziehungsweise Banking-as-a-Service-Geschäftsmodell: grenzüberschreitender Zahlungsverkehr, Kooperationen mit Drittanbietern und hohe Volumina digitaler Kundendaten gelten aufsichtsseitig als besonders risikobehaftet. Raisin Bank tritt seit der Erweiterung um das Payment-Geschäft (2022, Übernahme der Zahlungsverkehrssparte von Bankhaus August Lenz) genau in dieser Rolle auf: als Lizenzinfrastruktur für Drittanbieter, nicht nur als Zinsvermittlungsplattform.
Ein Baustein in einem größeren Bild – vorläufig
Der Fall reiht sich ein in mehrere Bankstil-Beiträge der vergangenen Monate zu einer erkennbar härteren BaFin-Aufsichtspraxis – Helaba, NordLB, die Entmachtung der Berenberg-Geschäftsführung, die zweistufige Eskalation bei der Raiffeisenbank Plankstetten. Ob sich daraus tatsächlich eine systematisch verschärfte Gangart der Aufsicht ablesen lässt, ist damit nicht bewiesen, aber die These gewinnt an Substanz: Der Raisin-Fall liefert dafür einen weiteren Beleg, die Häufung wird damit vorläufig korroboriert – verifiziert ist sie deshalb noch nicht.
Bemerkenswert ist dabei eine Gegenbewegung auf der Governance-Seite: Raisin hatte seinen Aufsichtsrat im Oktober 2025 um ausgewiesene Risiko- und Compliance-Expertise erweitert, darunter den ehemaligen UBS-Head of Compliance and Operational Risk Control sowie den früheren Bundesbank-Präsidenten als Aufsichtsratsvorsitzenden. Dass die AML-Mängel trotz dieser Verstärkung offenbar fortbestehen, spricht eher für ein operatives als für ein reines Kontrollgremium-Problem – die Lücke liegt im Transaktionsmonitoring und in der laufenden Umsetzung, nicht erkennbar in der obersten Aufsichtsebene. Ganz entlastet das den Aufsichtsrat aber nicht: Ausgerechnet unter einem ehemaligen Bundesbank-Präsidenten als Vorsitzendem eskaliert ein Geldwäsche-Fall bis zur Schwelle eines Sonderbeauftragten – das bleibt ein unangenehmer Befund, unabhängig davon, wo die operative Ursache tatsächlich liegt.
Folgen für Kunden
Die berichteten Vorwürfe betreffen interne Compliance-Prozesse, nicht die Sicherheit der über die Plattform vermittelten Einlagen; die Einlagensicherung der jeweiligen Partnerbanken greift unverändert. Mittelfristig sind aber striktere Onboarding-Prozesse, mehr Dokumentationspflichten und langsamere Freigaben bei bestimmten Transaktionen wahrscheinlich, sollte Raisin – mit oder ohne Sonderbeauftragten – seine AML-Prozesse spürbar nachschärfen müssen.
Ralf Keuper
Quellen
- BaFin: Raisin Bank AG – Anordnung zur Prävention von Geldwäsche
- t‑online: Raisin – Zinsplattform droht offenbar Ärger mit Finanzaufsicht Bafin
- die-privatbank.de: BaFin rügt Geldwäschekontrollen – Raisin Bank muss nachbessern
- Raisin: Expands Supervisory Board with International Heavyweights
- Bankstil: Von Greensill bis heute – Das Raisin-Debakel als Lehrstück deutscher Fintech-Aufsicht
- Bankstil: Raisin 2024 – Solide Oberfläche, fragile Tiefenstruktur
