Von Ralf Keuper

Bei der Beur­tei­lung der Kre­dit­wür­dig­keit einer (natür­li­chen) Per­son wer­den mitt­ler­wei­le zahl­rei­che Daten­quel­len her­an­ge­zo­gen. Frü­her, als man die Kun­den noch per­sön­lich kann­te, wur­de die Ent­schei­dung nicht sel­ten aus dem Bauch her­aus getrof­fen. Wich­tig waren der per­sön­li­che Ein­druck und das sozia­le Umfeld des Kre­dit­su­chen­den. Das ist im Mas­sen­ge­schäft, in dem Ent­schei­dun­gen in weni­gen Sekun­den gefällt wer­den müs­sen, längst kei­ne Opti­on mehr. Hin­zu kommt, dass die Lebens­um­stän­de und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der Kun­den sich qua­si über Nacht ver­bes­sern oder aber auch ver­schlech­tern kön­nen. Der Zugriff auf his­to­ri­sche Daten hilft da nicht wei­ter. Je mehr Daten die Bank oder Aus­kunf­tei über einen Kre­dit­su­chen­den oder Neu­kun­den aus­fin­dig machen kann, um so besser.

Mit­tels KI-gestütz­ter Ver­fah­ren kön­nen auch sog. alter­na­ti­ve Daten berück­sich­tigt wer­den. Die Kor­re­la­tio­nen, die sich dar­aus ablei­ten las­sen, erge­ben nicht sel­ten ein völ­lig neu­es, uner­war­te­tes Bild – das jedoch die Wirk­lich­keit ver­zer­ren kann. Viel ist nicht immer gut. Für Außen­ste­hen­de sind die Kri­te­ri­en, auf deren Basis Ent­schei­dun­gen zustan­de kom­men, nicht transparent.

Son­der­fall Schufa 

Die Algo­rith­men wer­den als schutz­wür­di­ges Geschäfts­ge­heim­nis betrach­tet. Im Jahr 2014 bestä­tig­te der Bun­des­ge­richts­hof, dass die Schufa ihre For­mel für die Berech­nung der Kre­dit­wür­dig­keit nicht offen legen muss[1]Scoring-For­mel der Schufa bleibt ein Geheim­nis. Um den Algo­rith­mus zu ent­schlüs­seln, haben die bei­den Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen Algo­rith­m­Watch und Open­Schufa vor eini­ger Zeit eine Initia­ti­ve gestar­tet((

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