Von Ralf Keuper
Der für seine “fortschrittliche” Steuergesetzgebung international bekannte US-Bundesstaat Delaware sorgte kürzlich mit einem Vorstoss für einiges Aufsehen, wonach die Digital Assets (z.B. elektronische Dokumente, Konten in sozialen Netzwerken, Bilder etc.) in den Nachlass eines Verstorbenen eingehen.
Damit erreicht die Diskussion um die rechtliche Bewertung digitaler Vermögensgegenstände eine neue Stufe. Bei dieser Frage handelt es sich m.E. um eine der wichtigsten auf gesellschafts- und wirtschaftspolitischer Ebene. Wie relevant das Thema für jeden einzelnen ist, hat Shoshana Zuboff kürzlich in dem Beitrag Unsere Zukunft mit “Big Data” – lasst euch nicht enteignen! dargelegt. Darin verwendet sie den Begriff des Überwachungskapitalismus.
Man muss Zuboffs Bewertung bzw. ihre Schlussfolgerungen, die doch recht vage ausfallen, nicht teilen, um hier ein Problem zu erkennen, das über kurz oder lang nach einer Antwort verlangt.
Welche Institution ist als Verwahrstelle digitaler Assets am geeignetsten?
Das Thema bietet m.E. vor allem für Banken einige Chancen. In dem Zusammenhang halte ich inzwischen das Digital Asset Grid von Swift für nachdenkenswert. Auch der Einsatz von Teilen der Bitcoin-Technologie sollte in Erwägung gezogen werden.
Bereits die Templer, die einige für die Erfinder des Bankgeschäfts halten, adressierten mit ihrem Service Grundbedürfnisse ihrer Kunden, die noch immer aktuell sind:
- sichere Verwahrung der Kundengelder
- jederzeitiger Zugriff, unabhängig davon, wo das Geld deponiert wurde
Da müsste was gehen. Die Banken als Anbieter von Trusted Services, als Treuhänder für Digital Assets.
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