Von Ralf Keuper

Der für sei­ne “fort­schritt­li­che” Steu­er­ge­setz­ge­bung inter­na­tio­nal bekann­te US-Bun­des­staat Dela­ware sorg­te kürz­lich mit einem Vor­stoss für eini­ges Auf­se­hen, wonach die Digi­tal Assets (z.B. elek­tro­ni­sche Doku­men­te, Kon­ten in sozia­len Netz­wer­ken, Bil­der etc.) in den Nach­lass eines Ver­stor­be­nen ein­ge­hen.

Damit erreicht die Dis­kus­si­on um die recht­li­che Bewer­tung digi­ta­ler Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de eine neue Stu­fe. Bei die­ser Fra­ge han­delt es sich m.E. um eine der wich­tigs­ten auf gesell­schafts- und wirt­schafts­po­li­ti­scher Ebe­ne. Wie rele­vant das The­ma für jeden ein­zel­nen ist, hat Shosha­na Zuboff kürz­lich in dem Bei­trag Unse­re Zukunft mit “Big Data” – lasst euch nicht ent­eig­nen! dar­ge­legt. Dar­in ver­wen­det sie den Begriff des Überwachungskapitalismus.

Man muss Zuboffs Bewer­tung bzw. ihre Schluss­fol­ge­run­gen, die doch recht vage aus­fal­len, nicht tei­len, um hier ein Pro­blem zu erken­nen, das über kurz oder lang nach einer Ant­wort verlangt.

Wel­che Insti­tu­ti­on ist als Ver­wahr­stel­le digi­ta­ler Assets am geeignetsten?

Das The­ma bie­tet m.E. vor allem für Ban­ken eini­ge Chan­cen. In dem Zusam­men­hang hal­te ich inzwi­schen das Digi­tal Asset Grid von Swift für nach­den­kens­wert. Auch der Ein­satz von Tei­len der Bit­co­in-Tech­no­lo­gie soll­te in Erwä­gung gezo­gen werden.

Bereits die Temp­ler, die eini­ge für die Erfin­der des Bank­ge­schäfts hal­ten, adres­sier­ten mit ihrem Ser­vice Grund­be­dürf­nis­se ihrer Kun­den, die noch immer aktu­ell sind:

  • siche­re Ver­wah­rung der Kundengelder
  • jeder­zei­ti­ger Zugriff, unab­hän­gig davon, wo das Geld depo­niert wurde

Da müss­te was gehen. Die Ban­ken als Anbie­ter von Trus­ted Ser­vices, als Treu­hän­der für Digi­tal Assets.

Wei­te­re Informationen:

Als die Ban­ken die Block­chain erfanden

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