Zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate rügt die BaFin die Geldwäsche-Prävention der Helaba – nach dem Bußgeld im Dezember nun eine förmliche Anordnung. Was zunächst wie ein technisches Nachbesserungsverfahren wirkt, wirft eine grundsätzlichere Frage auf: Wie belastbar ist die Compliance-Infrastruktur deutscher Landesbanken wirklich, wenn dieselben Schwachstellen zwei Aufsichtsmaßnahmen in Folge überdauern?
Es gibt Beanstandungen, die als Routinevorgang durchgehen, und solche, die ein Muster offenlegen. Die jüngste Anordnung der BaFin gegen die Landesbank Hessen-Thüringen gehört in die zweite Kategorie. Erst im Dezember hatte die Aufsicht ein Bußgeld von 20.000 Euro verhängt, weil die Datenverarbeitungssysteme der Helaba in der Geldwäscheprävention „nur eingeschränkt angemessen” gewesen seien. Nun, mit Bescheid vom 13. Mai[1]Helaba: Bafin wirft Landesbank Mängel bei Geldwäsche-Kontrollen vor, folgt eine förmliche Anordnung – diesmal mit einem breiteren Befund: Identifizierung von Kunden, Überprüfung und Aktualisierung von Kundendaten, Risikoanalyse, Transaktionsüberwachung. Das ist kein punktueller Nachbesserungsbedarf, das ist die Kernarchitektur des Geldwäsche-Compliance-Systems einer systemrelevanten Landesbank.
Die Doppelung innerhalb weniger Monate verdient mehr Aufmerksamkeit, als ihr in der bisherigen Berichterstattung zuteilwird. Ein Bußgeld im Dezember, eine Anordnung im Mai – dazwischen liegt offenkundig kein ausreichender Zeitraum, in dem strukturelle Defizite hätten behoben werden können, wenn man den behördlichen Rhythmus als Indikator nimmt. Entweder waren die im Dezember beanstandeten Systemmängel tatsächlich tiefer verwurzelt, als das Bußgeldverfahren allein signalisierte, oder die Nachbesserung der Bank griff zu langsam. Beide Lesarten sind für eine Landesbank mit öffentlich-rechtlichem Auftrag und entsprechender Reputationsverantwortung unbefriedigend.
Bemerkenswert ist auch die sprachliche Nüchternheit, mit der die Helaba reagiert. Man sei sich der „hohen Bedeutung” der Prävention bewusst, stehe im „engen Austausch” mit der Aufsicht – Formulierungen, die das Standardvokabular institutioneller Schadensbegrenzung bedienen, ohne dass daraus ersichtlich würde, was strukturell tatsächlich verändert wird. Die Zusicherung, für die Kundschaft ändere sich „grundlegend nichts”, ist in diesem Kontext eher beruhigende Rhetorik als aufschlussreiche Aussage – schließlich betreffen die Mängel gerade jene Prozesse, die im Hintergrund ablaufen und für Kunden ohnehin nicht sichtbar sind.
Interessant ist der Fall auch im Licht der laufenden Beobachtung der BaFin-Aufsichtspraxis gegenüber deutschen Kreditinstituten. Die Behörde geht zunehmend von Bußgeldern zu Anordnungen über, die konkrete Berichtspflichten und Fristen enthalten – ein Instrument, das mehr Durchgriff erlaubt als eine einmalige Sanktion, aber auch signalisiert, dass die reine Geldstrafe offenbar nicht die gewünschte Verhaltensänderung bewirkt hat. Ob dies Ausdruck einer generell strengeren Aufsichtslinie ist oder ein Helaba-spezifisches Eskalationsmuster, lässt sich aus einem Einzelfall nicht ableiten – aufschlussreich wäre ein Vergleich mit der Häufigkeit ähnlicher Anordnungen bei anderen Landesbanken im selben Zeitraum.
Was bleibt, ist ein Befund, der über die Helaba hinausweist: Geldwäsche-Compliance ist in den vergangenen Jahren zu einem der teuersten und personalintensivsten Bereiche des Bankbetriebs geworden, gerade weil regulatorische Anforderungen und technische Systeme oft nicht im gleichen Tempo mitwachsen wie die Komplexität der zu überwachenden Transaktionen. Dass ausgerechnet eine Landesbank – deren Geschäftsmodell traditionell als konservativer und stärker öffentlich kontrolliert gilt als das vieler Privatbanken – zweimal in Folge an denselben Kontrollmechanismen scheitert, sollte nicht vorschnell als Ausnahmeerscheinung abgetan werden.
Bereits zum Dezember-Bußgeld hatte sich an dieser Stelle die Frage gestellt, welche präventive Wirkung Sanktionen in dieser Größenordnung bei Instituten dieser Dimension überhaupt entfalten können – eine Frage, die sich mit der Mai-Anordnung nun mit neuer Dringlichkeit stellt: BaFin setzt Bußgeld gegen Helaba fest
Ralf Keuper
References
