Erst Helaba, jetzt NordLB: Innerhalb weniger Wochen beanstandet die BaFin bei zwei Landesbanken Defizite in der Geldwäscheprävention. Was wie eine Aneinanderreihung von Einzelfällen wirkt, zeigt bei näherem Hinsehen ein strukturelles Muster einer Bankengruppe, die zwischen politischem Auftrag und aufsichtsrechtlicher Normalität hängt.
Die zweite Landesbank in Folge
Die BaFin hat der Norddeutschen Landesbank aufgegeben, ein Konzept zur Aktualisierung ihrer Kundendaten vorzulegen und umzusetzen[1]Bafin wirft NordLB Mängel bei Geldwäscheprävention vor. Der Befund liest sich unspektakulär: ein Rückstand bei der Datenpflege, „Defizite in den Prozessen”, eine förmliche Anordnung nach dem Geldwäschegesetz. Die NordLB selbst spricht von „Weiterentwicklungs- und Harmonisierungserfordernissen” und betont, es handle sich nicht um ein „generelles Versagen des Präventionssystems”. Diese Sprachregelung ist bemerkenswert vertraut – nahezu wortgleich hatte sich Mitte Juli die Landesbank Hessen-Thüringen geäußert, nachdem die BaFin dort Mängel bei der Kundenidentifizierung, der Datenaktualisierung, der Risikoanalyse und der Transaktionsüberwachung moniert hatte. Bei der Helaba war es bereits die zweite aufsichtsrechtliche Reaktion nach einem Bußgeld von 20.000 Euro im Dezember.
Zwei Landesbanken, zwei nahezu identische Beanstandungen, zwei nahezu identische Beschwichtigungen – innerhalb weniger Wochen. Das lässt sich als Zufall der Aufsichtszyklen lesen. Es lässt sich aber auch als Hinweis auf eine strukturelle Eigenschaft der Bankengruppe selbst lesen, die über den Einzelfall hinausweist.
Ein Muster mit Ansage
Kundensorgfaltspflichten sind das Kerngeschäft jeder Compliance-Abteilung: Geschäftsbeziehungen kontinuierlich überwachen, Dokumente und Daten aktuell halten, verhindern, dass Kreditinstitute zur Einschleusung inkriminierter Gelder in den legalen Kreislauf genutzt werden. Das sind keine neuartigen Anforderungen, sondern seit Jahren etablierter aufsichtsrechtlicher Standard. Wenn ausgerechnet zwei öffentlich-rechtliche Institute mit vergleichbarem Geschäftsmodell binnen kurzer Zeit an derselben Stelle scheitern, drängt sich die Frage auf, ob die Ursache in der jeweiligen Bank liegt oder in einer Eigenschaft, die beide teilen.
Landesbanken tragen ein strukturelles Erbe: gewachsen aus dem öffentlichen Auftrag der Wirtschaftsförderung, verwaltungsnah organisiert, in den vergangenen zwei Jahrzehnten wiederholt durch Konsolidierungsdruck, Schiffsfinanzierungskrisen und den Zwang zur Suche nach neuen, margenträchtigeren Geschäftsfeldern geprägt. Investitionen in IT-Infrastruktur und Compliance-Systeme konkurrieren in einem margenarmen Kerngeschäft naturgemäß mit anderen Prioritäten – und Datenaktualisierung ist genau jene Rückstandsposition, die sich über Jahre unauffällig aufbaut, bis sie in einer Vor-Ort-Prüfung sichtbar wird. Das ist eine These, die sich vorläufig nur korroborieren, nicht beweisen lässt: Zwei Fälle sind noch keine Vollerhebung. Doch die Ähnlichkeit der Befunde und die nahezu deckungsgleiche Kommunikationsstrategie – Betonung der „Einzelprozesse”, Distanzierung vom „generellen Versagen” – sprechen eher für eine gemeinsame Ursache als für zwei unabhängige Unfälle.
Die Kommunikationsformel als Symptom
Interessant ist dabei weniger die Beanstandung selbst als die Art, wie beide Institute darauf reagieren. Die Formel „keine generellen, sondern punktuelle Defizite” dient erkennbar dazu, den Vorgang von der Frage nach der institutionellen Risikokultur fernzuhalten. Genau diese Abwehrreflex-Rhetorik ist es aber, die im Wiederholungsfall selbst zum Datenpunkt wird: Sie zeigt, dass die Institute den Vorgang primär als Reputationsproblem behandeln, nicht als Anlass für eine grundsätzlichere Prüfung der eigenen Prozesslandschaft. Die BaFin selbst dürfte diesen Unterschied zwischen Rhetorik und struktureller Ursache im Blick behalten – nicht zuletzt, weil sie im Fall Helaba bereits einmal auf ein Bußgeld reagiert und dennoch erneut eine Anordnung folgen ließ.
Sollte sich das Muster bei einer dritten Landesbank wiederholen, wäre die Frage nach einem gruppenweiten Strukturproblem kaum noch zu vermeiden – und damit auch die Frage, ob die Aufsicht über Einzelanordnungen hinaus eine sektorale Antwort finden muss.
Ralf Keuper
References
