Erst Hela­ba, jetzt NordLB: Inner­halb weni­ger Wochen bean­stan­det die BaFin bei zwei Lan­des­ban­ken Defi­zi­te in der Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on. Was wie eine Anein­an­der­rei­hung von Ein­zel­fäl­len wirkt, zeigt bei nähe­rem Hin­se­hen ein struk­tu­rel­les Mus­ter einer Ban­ken­grup­pe, die zwi­schen poli­ti­schem Auf­trag und auf­sichts­recht­li­cher Nor­ma­li­tät hängt.


Die zwei­te Lan­des­bank in Folge

Die BaFin hat der Nord­deut­schen Lan­des­bank auf­ge­ge­ben, ein Kon­zept zur Aktua­li­sie­rung ihrer Kun­den­da­ten vor­zu­le­gen und umzu­set­zen[1]Bafin wirft NordLB Män­gel bei Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on vor. Der Befund liest sich unspek­ta­ku­lär: ein Rück­stand bei der Daten­pfle­ge, „Defi­zi­te in den Pro­zes­sen”, eine förm­li­che Anord­nung nach dem Geld­wä­sche­ge­setz. Die NordLB selbst spricht von „Wei­ter­ent­wick­lungs- und Har­mo­ni­sie­rungs­er­for­der­nis­sen” und betont, es hand­le sich nicht um ein „gene­rel­les Ver­sa­gen des Prä­ven­ti­ons­sys­tems”. Die­se Sprach­re­ge­lung ist bemer­kens­wert ver­traut – nahe­zu wort­gleich hat­te sich Mit­te Juli die Lan­des­bank Hes­sen-Thü­rin­gen geäu­ßert, nach­dem die BaFin dort Män­gel bei der Kun­den­iden­ti­fi­zie­rung, der Daten­ak­tua­li­sie­rung, der Risi­ko­ana­ly­se und der Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung moniert hat­te. Bei der Hela­ba war es bereits die zwei­te auf­sichts­recht­li­che Reak­ti­on nach einem Buß­geld von 20.000 Euro im Dezember.

Zwei Lan­des­ban­ken, zwei nahe­zu iden­ti­sche Bean­stan­dun­gen, zwei nahe­zu iden­ti­sche Beschwich­ti­gun­gen – inner­halb weni­ger Wochen. Das lässt sich als Zufall der Auf­sichts­zy­klen lesen. Es lässt sich aber auch als Hin­weis auf eine struk­tu­rel­le Eigen­schaft der Ban­ken­grup­pe selbst lesen, die über den Ein­zel­fall hinausweist.

Ein Mus­ter mit Ansage

Kun­den­sorg­falts­pflich­ten sind das Kern­ge­schäft jeder Com­pli­ance-Abtei­lung: Geschäfts­be­zie­hun­gen kon­ti­nu­ier­lich über­wa­chen, Doku­men­te und Daten aktu­ell hal­ten, ver­hin­dern, dass Kre­dit­in­sti­tu­te zur Ein­schleu­sung inkri­mi­nier­ter Gel­der in den lega­len Kreis­lauf genutzt wer­den. Das sind kei­ne neu­ar­ti­gen Anfor­de­run­gen, son­dern seit Jah­ren eta­blier­ter auf­sichts­recht­li­cher Stan­dard. Wenn aus­ge­rech­net zwei öffent­lich-recht­li­che Insti­tu­te mit ver­gleich­ba­rem Geschäfts­mo­dell bin­nen kur­zer Zeit an der­sel­ben Stel­le schei­tern, drängt sich die Fra­ge auf, ob die Ursa­che in der jewei­li­gen Bank liegt oder in einer Eigen­schaft, die bei­de teilen.

Lan­des­ban­ken tra­gen ein struk­tu­rel­les Erbe: gewach­sen aus dem öffent­li­chen Auf­trag der Wirt­schafts­för­de­rung, ver­wal­tungs­nah orga­ni­siert, in den ver­gan­ge­nen zwei Jahr­zehn­ten wie­der­holt durch Kon­so­li­die­rungs­druck, Schiffs­fi­nan­zie­rungs­kri­sen und den Zwang zur Suche nach neu­en, mar­gen­träch­ti­ge­ren Geschäfts­fel­dern geprägt. Inves­ti­tio­nen in IT-Infra­struk­tur und Com­pli­ance-Sys­te­me kon­kur­rie­ren in einem mar­gen­ar­men Kern­ge­schäft natur­ge­mäß mit ande­ren Prio­ri­tä­ten – und Daten­ak­tua­li­sie­rung ist genau jene Rück­stands­po­si­ti­on, die sich über Jah­re unauf­fäl­lig auf­baut, bis sie in einer Vor-Ort-Prü­fung sicht­bar wird. Das ist eine The­se, die sich vor­läu­fig nur kor­rob­orie­ren, nicht bewei­sen lässt: Zwei Fäl­le sind noch kei­ne Voll­erhe­bung. Doch die Ähn­lich­keit der Befun­de und die nahe­zu deckungs­glei­che Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gie – Beto­nung der „Ein­zel­pro­zes­se”, Distan­zie­rung vom „gene­rel­len Ver­sa­gen” – spre­chen eher für eine gemein­sa­me Ursa­che als für zwei unab­hän­gi­ge Unfälle.

Die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­for­mel als Symptom

Inter­es­sant ist dabei weni­ger die Bean­stan­dung selbst als die Art, wie bei­de Insti­tu­te dar­auf reagie­ren. Die For­mel „kei­ne gene­rel­len, son­dern punk­tu­el­le Defi­zi­te” dient erkenn­bar dazu, den Vor­gang von der Fra­ge nach der insti­tu­tio­nel­len Risi­ko­kul­tur fern­zu­hal­ten. Genau die­se Abwehr­re­flex-Rhe­to­rik ist es aber, die im Wie­der­ho­lungs­fall selbst zum Daten­punkt wird: Sie zeigt, dass die Insti­tu­te den Vor­gang pri­mär als Repu­ta­ti­ons­pro­blem behan­deln, nicht als Anlass für eine grund­sätz­li­che­re Prü­fung der eige­nen Pro­zess­land­schaft. Die BaFin selbst dürf­te die­sen Unter­schied zwi­schen Rhe­to­rik und struk­tu­rel­ler Ursa­che im Blick behal­ten – nicht zuletzt, weil sie im Fall Hela­ba bereits ein­mal auf ein Buß­geld reagiert und den­noch erneut eine Anord­nung fol­gen ließ.

Soll­te sich das Mus­ter bei einer drit­ten Lan­des­bank wie­der­ho­len, wäre die Fra­ge nach einem grup­pen­wei­ten Struk­tur­pro­blem kaum noch zu ver­mei­den – und damit auch die Fra­ge, ob die Auf­sicht über Ein­zel­an­ord­nun­gen hin­aus eine sek­to­ra­le Ant­wort fin­den muss.

Ralf Keu­per