Erst der Vor­stand, jetzt der Auf­sichts­rat: Bei der Raiff­ei­sen­bank Plank­stet­ten hat die BaFin bin­nen eines Monats bei­de Kon­troll­orga­ne einer Genos­sen­schafts­bank ent­mach­tet. Der Fall zeigt, dass das schärfs­te Instru­ment der Auf­sicht auch vor klei­nen, unauf­fäl­li­gen Insti­tu­ten nicht halt­macht – und dass die Gover­nan­ce-Schwä­che der Genos­sen­schafts­ban­ken tie­fer sitzt als ein­zel­ne Fehl­trit­te ein­zel­ner Vorstände.


Ein klei­nes Insti­tut aus der Ober­pfalz, ein Streit über Mona­te, zwei Son­der­be­auf­trag­te bin­nen vier Wochen: Die Raiff­ei­sen­bank Plank­stet­ten ist zu einem Lehr­stück dar­über gewor­den, wie weit die BaFin inzwi­schen zu gehen bereit ist, wenn sie einer Bank die Zuver­läs­sig­keit ihrer Orga­ne abspricht[1]Genos­sen­schafts­ban­ken: Bafin greift bei Raiff­ei­sen­bank Plank­stet­ten durch.

Der Ablauf ist rekon­stru­ier­bar. 2025 ord­ne­te die BaFin eine Son­der­prü­fung an und for­der­te Anpas­sun­gen an den Min­dest­an­for­de­run­gen an das Risi­ko­ma­nage­ment. Die Bank sicher­te zu, alle Fest­stel­lun­gen bis Ende Juni 2026 abzu­ar­bei­ten. Ob das geschah, ist öffent­lich nicht bekannt – klar ist nur, dass Anfang Juli der Vor­stand, bestehend aus Elmar Weiß und Wal­ter Frank, sei­nes Amtes ent­ho­ben und durch den Son­der­be­auf­trag­ten Odo Stein­mann ersetzt wur­de. Nun folg­te der zwei­te Schritt: Auch der Auf­sichts­rat wur­de abbe­ru­fen, an sei­ne Stel­le trat die Son­der­be­auf­trag­te San­dra Michelfelder.

Bemer­kens­wert ist weni­ger der ein­zel­ne Schritt als sei­ne Zwei­stu­fig­keit. Die BaFin hat mit dem Aus­tausch des Vor­stands offen­bar nicht erreicht, was sie errei­chen woll­te – sonst hät­te sie das zwei­te, noch schär­fe­re Instru­ment nicht zie­hen müs­sen. Das deu­tet dar­auf hin, dass der eigent­li­che Kon­flikt nicht bei ein­zel­nen Per­so­nen lag, son­dern in der Struk­tur: Ein Auf­sichts­rat, der sei­ne Kon­troll­funk­ti­on gegen­über dem Vor­stand nicht aus­rei­chend wahr­ge­nom­men hat, bleibt auch nach des­sen Aus­tausch ein Kon­troll­pro­blem – und wird des­halb selbst zum Ziel der Aufsicht.

Die Wahl der Person

Dass die BaFin aus­ge­rech­net San­dra Michel­fel­der für den Auf­sichts­rat instal­liert hat, ist kein Zufall. Michel­fel­der kommt von der Frank­fur­ter Bank­ge­sell­schaft, der Pri­vat­bank-Toch­ter der Hela­ba, wo sie im Vor­stand für Risi­ko­steue­rung und Finan­zen zustän­dig war – also genau für jene The­men­fel­der, an denen die Son­der­prü­fung bei Plank­stet­ten ansetz­te. Zuvor war sie über Jah­re bei ABN Amro und deren frü­he­rer Toch­ter Beth­mann Bank tätig. Ihr Pro­fil folgt damit dem­sel­ben Mus­ter wie das des Vor­stands-Son­der­be­auf­trag­ten Odo Stein­mann, der zuvor die Volks­bank Rhein-Nahe-Huns­rück führ­te: Bei­de brin­gen mehr­jäh­ri­ge Erfah­rung als Organ­mit­glie­der ande­rer Insti­tu­te mit, nicht bran­chen­frem­de Sanierungsexpertise.

Bemer­kens­wert ist gleich­wohl das Kon­zern­um­feld, aus dem sie kommt. Die Frank­fur­ter Bank­ge­sell­schaft ist eine Toch­ter der Hela­ba – und die Hela­ba-Grup­pe selbst ist kei­ne auf­sichts­recht­lich unbe­las­te­te Adres­se. Sie muss­te sich 2026 bereits zum zwei­ten Mal einer BaFin-Bean­stan­dung wegen Geld­wä­sche-Com­pli­ance-Män­geln stel­len, nach einem Buß­geld Ende 2024 nun mit einer förm­li­chen Anord­nung. Auch die NordLB, mit der Hela­ba als Lan­des­bank-Grup­pe oft ver­gli­chen wird, geriet 2026 wegen Rück­stän­den bei der Kun­den­da­ten-Aktua­li­sie­rung in die Kri­tik der Auf­sicht. Das sagt nichts über Michel­fel­ders eige­ne Bilanz – ihr Abgang aus Frank­furt war ein regu­lä­rer, als Erfolg kom­mu­ni­zier­ter Vor­gang –, zeigt aber, wie eng anschei­nend der Kreis erfah­re­ner Bank­ma­na­ger gestrickt ist, aus dem die BaFin ihre Son­der­be­auf­trag­ten rekrutiert.

Ein Mus­ter, kein Einzelfall

Der Genos­sen­schafts­sek­tor hat in den ver­gan­ge­nen Jah­ren eine Rei­he sol­cher Fäl­le gese­hen, in denen Vor­stän­de oder Auf­sichts­rä­te ihre Insti­tu­te in ris­kan­te oder schlecht kon­trol­lier­te Geschäf­te ver­wi­ckel­ten – zuletzt muss­te eine Grup­pe von fünf Ban­ken mit ins­ge­samt 1,5 Mil­li­ar­den Euro über den gemein­sa­men Stüt­zungs­fonds auf­ge­fan­gen wer­den. Plank­stet­ten reiht sich in die­se Serie ein, aller­dings mit einer Vari­an­te: Hier ist – soweit öffent­lich bekannt – kein Ver­lust­ereig­nis der Aus­lö­ser, son­dern ein Auf­sichts­kon­flikt über Risi­ko­ma­nage­ment-Stan­dards, der eska­lier­te, bis bei­de Orga­ne aus­ge­tauscht waren. Die betrof­fe­nen Vor­stän­de selbst spre­chen von “unter­schied­li­chen Auf­fas­sun­gen zu bank­auf­sicht­li­chen Tätig­kei­ten” und kün­di­gen juris­ti­sche Schrit­te an.

Damit fügt sich der Fall in eine umfas­sen­de­re Beob­ach­tung: Gover­nan­ce-Defi­zi­te sind kein Spe­zi­fi­kum gro­ßer, kom­ple­xer Häu­ser mit Invest­ment­ban­king-Spar­ten. Sie tre­ten auch bei klei­nen, tra­di­tio­nell als bie­der gel­ten­den Regio­nal­in­sti­tu­ten auf – nur dass dort statt ris­kan­ter Geschäf­te offen­bar die schlich­te Wei­ge­rung tritt, auf­sichts­recht­li­che Vor­ga­ben umzu­set­zen oder zu akzeptieren.

Die här­te­re Gang­art der BaFin

Der Fall Plank­stet­ten steht nicht iso­liert für sich. Er reiht sich in eine Serie von Ein­grif­fen ein, mit denen die Auf­sicht in den ver­gan­ge­nen Mona­ten quer durch alle Ban­ken­grup­pen – Lan­des­ban­ken, Pri­vat­ban­ken, Genos­sen­schafts­ban­ken – deut­lich gemacht hat, dass sie Gover­nan­ce-Män­gel nicht mehr tole­riert, son­dern mit ihren schärfs­ten Instru­men­ten beant­wor­tet. Ob dahin­ter eine sys­te­ma­tisch här­te­re Auf­sichts­phi­lo­so­phie steht oder ledig­lich eine Häu­fung unab­hän­gi­ger Ein­zel­fäl­le, bleibt vor­läu­fig offen. Der Umstand, dass inner­halb weni­ger Mona­te Insti­tu­te unter­schied­lichs­ter Grö­ße und Aus­rich­tung betrof­fen waren, spricht eher für Ers­te­res – als gesi­cher­ter Befund lässt sich das jedoch noch nicht behandeln.

Für Plank­stet­ten selbst bedeu­tet der Schritt: Die kom­plet­te Füh­rungs­rie­ge der Bank besteht nun aus exter­nen Son­der­be­auf­trag­ten. Das klei­ne Insti­tut aus der Ober­pfalz wird fak­tisch von außen ver­wal­tet, bis die BaFin die Orga­ne wie­der für zuver­läs­sig genug hält, sie selbst zu beset­zen. Wann das der Fall sein wird – und ob die ange­kün­dig­ten Kla­gen der abge­setz­ten Vor­stän­de dar­an etwas ändern – ist offen.

Ralf Keu­per