Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden die in § 95 Absatz 5 KAGB genannten Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere auf elektronische Fondsanteile für anwendbar erklärt. Damit wird die Rechtsgrundlage zur Einführung von Kryptofondsanteilen geschaffen. Den Besonderheiten der Rechtsstellung der Verwahrstellen wird dadurch Rechnung getragen, dass abweichend von § 16 Absatz 2 eWpG bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle registerführende Stelle sein muss. Damit wird sie in die Lage versetzt, ihren Aufgaben gemäß den §§ 68 ff. und 80 ff. KAGB im Verhältnis zum Anleger nachzukommen.
Quelle / Link: Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)