Von Ralf Keuper
Das ist schon eine heftige Klatsche: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage bzw. Rechtsbeschwerde der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes endgültig zurückgewiesen[1]Entscheidung gegen die Deutsche Kreditwirtschaft rechtskräftig – BGH weist Beschwerden der DK zurück.
In dem Beschluss war festgestellt worden, dass die beanstandeten Klauseln in den Online-Banking-Bedingungen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Diese Klauseln machten dem Online-Banking-Kunden Vorgaben zum Umgang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen PIN und TAN. Demnach durften die Kunden im Internethandel ihre PIN und TAN nicht als Zugangsinstrumente bei der Nutzung bankenunabhängiger Bezahlverfahren eingeben. Betroffen davon waren die Geschäftsmodelle, die Zahlungsauslösedienste betreiben (wie z.B. „Sofortüberweisung“). ..
Die beanstandeten Regelungen der Online-Banking-Bedingungen seien für die Gewährleistung der Sicherheit im Online-Banking nicht unerlässlich gewesen. Hauptzweck der konkreten Ausgestaltung sei vielmehr die Behinderung bankenfremden Zahlungsauslösediensten gewesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Beteiligten hatten daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde sowie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Wertvolle Zeit, die man in den Aufbau eigener Open-Banking – Produkte und Services hätte investieren können, wurde verschenkt. Hinzu kommt eine peinliche Schlappe vor dem höchsten deutschen Zivilgericht. Lobbyismus alter Prägung funktioniert im digitalen Zeitalter immer weniger. Der Wettbewerb, das muss neben der Bankenbranche auch die Automobilbranche erfahren, lässt sich damit nicht aufhalten. Eher wird damit das böse Erwachen künstlich in die Länge gezogen und wertvolle Zeit verschenkt.
Das gilt übrigens auch – wenngleich mit Einschränkungen – für die Versuche, die digitalen Plattformen mit dem Kartellrecht in die Schranken zu weisen. Das ist schon irgendwie bitter für die Banken und Sparkassen. Zum einen werden sie selber vom Kartellamt zurechtgewiesen, zum anderen ist ihnen das Kartellrecht als Betroffene mit Blick auf Google & Co. auch keine große Hilfe.
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