Von Ralf Keuper

Wie wohl nur weni­ge Orga­ni­sa­tio­nen in Deutsch­land, ver­steht es es die Schufa, sich in der Öffent­lich­keit unbe­liebt zu machen – oder bes­ser: noch unbe­lieb­ter zu machen.

Bei­spiel­haft dafür sind die ver­schie­de­ne Maß­nah­men, wel­che die Schufa ergrif­fen hat, um das Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Köln (OLG Köln) zu umge­hen, das eine sofor­ti­ge Löschung erle­dig­ter Nega­tiv­merk­ma­le anord­net. Zunächst bewer­te­te die Schufa das Urteil als Ein­zel­fall­ent­schei­dung und ver­such­te, des­sen all­ge­mei­ne Gül­tig­keit zu mini­mie­ren. Die­se Stra­te­gie beinhal­te­te den Ver­such, eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit dem Klä­ger zu erzie­len, wobei dies offen­bar ohne Wis­sen oder die Betei­li­gung des Anwalts des Klä­gers geschah, was recht­lich pro­ble­ma­tisch ist[1]Die Schufa setzt frag­wür­di­ge Mit­tel ein, um sich gegen das OLG Köln Urteil zur Wehr zu set­zen.[2]Ent­hüllt: Schufa kämpft mit mie­sen Metho­den gegen Urteil| Anwalt Chris­ti­an Sol­meck[3]Schufa NEUES URTEIL! (inkl. Skan­dal & fie­se Anwalt­s­tricks).

Dar­über hin­aus kon­tak­tier­te die Schufa den Klä­ger direkt, um einen Ver­gleich aus­zu­han­deln. Dies ver­stößt gegen berufs­recht­li­che Vor­schrif­ten, die es Anwäl­ten unter­sa­gen, direkt mit der Gegen­par­tei zu kom­mu­ni­zie­ren, wenn die­se anwalt­lich ver­tre­ten ist. Obwohl ein ers­ter Ver­gleich mit der Kanz­lei des Klä­gers geschlos­sen wur­de, wur­de ein nach­fol­gen­des Ange­bot als nicht akzep­ta­bel abge­lehnt, was zu kei­ner Eini­gung führte.

Die Schufa argu­men­tiert zudem, dass ihre inter­nen Richt­li­ni­en und Ver­hal­tens­ko­di­zes wei­ter­hin gül­tig sei­en, obwohl das OLG Köln klar­stell­te, dass die­se nicht im Wider­spruch zur Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) ste­hen dür­fen[4]Drei­jäh­ri­ge SCHUFA-Spei­che­rung: Ein Pro­blem für Ver­brau­cher.

Die Ver­su­che der Schufa, das Urteil zu umge­hen, haben zu einer brei­ten Dis­kus­si­on über die Rech­te von Ver­brau­chern und die Prak­ti­ken von Aus­kunftei­en geführt