Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verbraucher
nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss.
Die Brisanz von Zahlungsverfahren, wie Sofortüberweisung, schildert Gimbel dabei wie folgt:
Die Zahlung erfolgt dabei ähnlich wie beim Online-Banking, aber unter Zwischenschaltung eines Dienstleisters, der vom Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN einfordert. Der Dienstleister „SofortÜberweisung“ fragt sodann bei der kontoführenden Bank nach Validität der Daten, dem aktuellen Kontostand, den Umsätzen sowie dem Kreditrahmen des Dispokredits. Ferner werden das Vorhandensein anderer Konten geprüft und deren Bestände erfasst. Diese Abfrage erfolgt automatisiert, ohne dass der Nutzer davon informiert wird.
Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung an eben diesen Prinzipien orientiert:
Denn der Kunde sei erstens gezwungen, mit Dritten in vertragliche Beziehungen treten und zweitens diesen Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitzuteilen. Hierdurch erhielte dieser Dritte ein umfassenden Einblick in die Kundenkontoinformationen, bei denen es sich um besonders sensible Finanzdaten handele.
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Aus für “Sofortüberweisung”, PayPal und Co?
Das Zahlungsmittel “Sofortüberweisung” ist indes unzumutbar (Hevorhebung von mir). Dabei kann es dahinstehen, ob mutmaßlich einer Nutzung des Dienstes durch Bankkunden entgegenstehende Banken-AGB nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB kartellwidrig ist. Die Nutzung des Dienstes “Sofortüberweisung” ist nämlich unabhängig von seiner Bewertung durch die Kreditinstitute für den Verbraucher unzumutbar (Hervorhebung von mir), da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesen Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss.