Von Ralf Keuper

In die­ser Woche sorg­te das Urteil des Land­ge­richts Frank­furt, wonach Online­händ­ler den Zah­lungs­dienst Sofort­über­wei­sung nicht als ein­zi­ges Zah­lungs­mit­tel anbie­ten dür­fen, für eini­ges Aufsehen.

Die Rich­ter begrün­de­ten ihre Ent­schei­dung damit, dass der Verbraucher

nicht nur mit einem Drit­ten in ver­trag­li­che Bezie­hun­gen tre­ten muss, son­dern die­sem Drit­ten auch noch Kon­to­zu­gangs­da­ten mit­tei­len muss und in den Abruf von Kon­to­da­ten ein­wil­li­gen muss.

Udo Gim­bel griff die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Frank­furt in sei­nem Bei­trag Ein­blick in höchst sen­si­ble Daten auf.

Die Bri­sanz von Zah­lungs­ver­fah­ren, wie Sofort­über­wei­sung, schil­dert Gim­bel dabei wie folgt:

Die Zah­lung erfolgt dabei ähn­lich wie beim Online-Ban­king, aber unter Zwi­schen­schal­tung eines Dienst­leis­ters, der vom Ver­brau­cher sei­ne Kon­to­zu­gangs­da­ten ein­schließ­lich PIN und TAN ein­for­dert. Der Dienst­leis­ter „Sofort­Über­wei­sung“ fragt sodann bei der kon­to­füh­ren­den Bank nach Vali­di­tät der Daten, dem aktu­el­len Kon­to­stand, den Umsät­zen sowie dem Kre­dit­rah­men des Dis­po­kre­dits. Fer­ner wer­den das Vor­han­den­sein ande­rer Kon­ten geprüft und deren Bestän­de erfasst. Die­se Abfra­ge erfolgt auto­ma­ti­siert, ohne dass der Nut­zer davon infor­miert wird.

Das steht in der Tat in einem ekla­tan­ten Wider­spruch zu den Prin­zi­pi­en der Infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung und der Datensouveränität.

Das Gericht hat sich bei sei­ner Ent­schei­dung an eben die­sen Prin­zi­pi­en orientiert:

Denn der Kun­de sei ers­tens gezwun­gen, mit Drit­ten in ver­trag­li­che Bezie­hun­gen tre­ten und zwei­tens die­sen Drit­ten auch noch Kon­to­zu­gangs­da­ten mit­zu­tei­len. Hier­durch erhiel­te die­ser Drit­te ein umfas­sen­den Ein­blick in die Kun­den­kon­to­in­for­ma­tio­nen, bei denen es sich um beson­ders sen­si­ble Finanz­da­ten handele.

Inso­fern eine begrü­ßens­wer­te Ent­schei­dung des Land­ge­richts Frankfurt.

Cross­post vom DAE-Blog

Wei­te­re Informationen:

Aus für “Sofort­über­wei­sung”, Pay­Pal und Co?

Update 20.07.2015

In Miss­ver­ständ­nis der Woche: Die Sofort-Über­wei­sung ist nicht unzu­mut­bar fügt Jochen G. Fuchs der Dis­kus­si­on ein wei­te­res hin­zu. Die Sofort-Über­wei­sung nicht unzumutbar?

Im Urteil heisst es dazu unter Ent­schei­dungs­grün­de 3):

Das Zah­lungs­mit­tel “Sofort­über­wei­sung” ist indes unzu­mut­bar (Hevor­he­bung von mir). Dabei kann es dahin­ste­hen, ob mut­maß­lich einer Nut­zung des Diens­tes durch Bank­kun­den ent­ge­gen­ste­hen­de Ban­ken-AGB nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB kar­tell­wid­rig ist. Die Nut­zung des Diens­tes “Sofort­über­wei­sung” ist näm­lich unab­hän­gig von sei­ner Bewer­tung durch die Kre­dit­in­sti­tu­te für den Ver­brau­cher unzu­mut­bar (Her­vor­he­bung von mir), da er hier­zu nicht nur mit einem Drit­ten in ver­trag­li­che Bezie­hun­gen tre­ten muss, son­dern die­sen Drit­ten auch noch Kon­to­zu­gangs­da­ten mit­tei­len muss und in den Abruf von Kon­to­da­ten ein­wil­li­gen muss. 

Das ist eine ein­deu­ti­ge Aus­sa­ge bzw. Fest­stel­lung. Die Ver­ren­kun­gen, die Jochen G. Fuchs anstellt, sind viel­leicht ambi­tio­niert, nur lei­der gehen sie an den Tat­sa­chen vor­bei. Im Zen­trum des Urteils steht letzt­lich die Wah­rung der Infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung der Nut­zer. Es ist nicht nach­voll­zieh­bar, was Fuchs dazu ver­an­lasst, das Urteil aus­schließ­lich dahin­ge­hend zu inter­pre­tie­ren, das Gericht hal­te ledig­lich für unzu­mut­bar, dem Kun­den ein Ver­fah­ren auf­zu­zwin­gen, das ihm womög­lich nicht behagt. War­um es ihm nicht beha­gen könn­te und mit Blick auf das Recht auf Infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung auch nicht muss, dar­auf geht der Autor nicht ein und trägt damit zu der Ver­wir­rung bei, die er mit sei­nem Bei­trag zu lösen in Anspruch nimmt. 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert