Von Ralf Keuper

Das The­ma Scoring taucht in regel­mä­ßi­gen Abstän­den in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on um den Daten- und Ver­brau­cher­schutz auf. Für Gesprächs­stoff sorgt der­zeit  der Geset­zes­vor­schlag der Grü­nen, wonach den Aus­kunftei­en die Berück­sich­ti­gung von Daten aus den sozia­len Netz­wer­ken für die Boni­täts­be­wer­tung unter­sagt wer­den soll. Damit befin­den sich die Grü­nen nicht all­zu weit ent­fernt von der Posi­ti­on der Ver­brau­cher­schutz­mi­nis­ter der Län­der, die im Mai ver­gan­gen Jah­res stren­ge­re Regeln und mehr Trans­pa­renz beim Scoring forderten.

Niko Här­ting hat als Ant­wort auf den Geset­zes­vor­schlag der Grü­nen Vier The­sen zur neu ent­brann­ten Scoring-Debat­te in den Raum gewor­fen. Kern sei­ner Argu­men­ta­ti­on ist, dass das The­ma in den Ver­brau­cher­schutz und nicht (mehr) in den Daten­schutz gehört. Wenn­gleich Här­ting in der Dia­gno­se mit den Grü­nen weit­ge­hend einig ist, so weicht sei­ne Mei­nung, was die The­ra­pie angeht, deut­lich von der der Grü­nen ab. Die Über­prü­fung der Scoring-Ver­fah­ren nach mathe­ma­tisch-wis­sen­schaft­li­chen Ver­fah­ren gehört nach Här­ting in das Ver­brau­cher­schutz­ge­setz, da es hier in ers­ter Linie um Fra­gen der Dis­kri­mi­nie­rung und Benach­tei­li­gung gehe. Um ihrer Kon­troll­funk­ti­on gerecht zu wer­den, soll­ten die Behör­den per­so­nell und tech­no­lo­gisch ent­spre­chend aus­ge­rüs­tet wer­den, statt gleich vor der Kom­ple­xi­tät der Algo­rith­men zu kapi­tu­lie­ren und reflex­ar­tig zu Ver­bo­ten zu grei­fen. Das sei Aus­druck von Technologiefeindlichkeit.

Für Här­ting hand…

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