Innerhalb weniger Tage hat die Bafin zwei Volksbanken zusätzliche Eigenmittel auferlegt: der Volksbank Westerstede eG (veröffentlicht am 30. Oktober 2026) und der Kieler Volksbank eG (veröffentlicht am 2. November 2026). In beiden Fällen geht es nicht um eingetretene Verluste, sondern um die Geschäftsorganisation im Kreditgeschäft. Die Abschlüsse 2025 beider Banken zeigen sinkende Ergebnisse: Kiel bildete deutlich mehr Risikovorsorge und stützte sein Ergebnis mit einem Einmalertrag, Westerstede verdiente weniger bei gleichzeitig geringerer Vorsorge und rechnet für die Zukunft mit einem niedrigeren Betriebsergebnis vor Bewertung. Ob der Ertragsdruck und die beanstandete Organisation im Kreditgeschäft zusammenhängen, lässt sich aus den Unterlagen nicht beurteilen. Auffällig ist das Zusammentreffen allemal, zumal beide Fälle nicht allein stehen: Schon im Juni war die Vereinigte Volksbank Brakel mit einem Aufschlag wegen Mängeln in der Kreditorganisation bekannt geworden.
Die beiden Fälle
Westerstede. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2025 und des Lageberichts 2025 ergab, dass nicht in allen Teilbereichen eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gegeben war. Beanstandet wurden die Strategien im Umgang mit notleidenden Risikopositionen sowie die Organisation im Kreditgeschäft. Die Maßnahme ist seit dem 9. Oktober 2026 bestandskräftig.
Kiel. Hier ging eine im Jahr 2026 abgeschlossene Sonderprüfung voraus. Sie stellte Mängel in der Aufbau- und Ablauforganisation im gewerblichen Immobilienkreditgeschäft fest.
In beiden Fällen sieht die Bafin einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz.
Die Konstruktion
Die Rechtsgrundlage ist identisch. § 25a Absatz 1 KWG verlangt eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, zu der ein angemessenes und wirksames Risikomanagement gehört. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit sicherstellen und umfasst eine funktionierende Gesamtbanksteuerung sowie ein adäquates Risikocontrolling: Risiken angemessen ermitteln, überwachen und die richtigen Schlüsse daraus ziehen. Bei Mängeln kann die Bafin nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 KWG verlangen, dass das Institut über die gesetzlichen Anforderungen hinaus weitere Eigenmittel vorhält. Die Veröffentlichung richtet sich nach § 60b Absatz 1 KWG.
Das Prinzip: Wo Prozesse und Strategien nicht belegen, dass Risiken beherrscht werden, tritt Kapital an ihre Stelle. Der Aufschlag ist damit der Preis für unzureichende Steuerung, nicht die Folge eines Schadens.
Was die Meldungen nicht sagen
Keine der beiden Mitteilungen nennt die Höhe des Zuschlags. Es gibt keine Angaben zu Kreditausfällen, Wertberichtigungen, dem Bestand an Problemkrediten oder einzelnen Engagements. Aus den Meldungen folgt weder eine Schieflage noch eine Unterkapitalisierung der Banken; der Zuschlag liegt über den bestehenden Anforderungen, und ob die Institute ihn aus eigener Kraft tragen, ist offen. Auch Dauer und Bedingungen für einen Wegfall nennt die Bafin nicht.
Was die Kieler Bilanz 2025 zeigt
Für Kiel liegt der Jahresabschluss 2025 vor, allerdings als vorläufige Fassung, vom Vorstand am 8. Mai 2026 unterzeichnet und ohne Lagebericht. Er lässt sich nicht direkt mit dem Bafin-Befund verknüpfen: Die Sonderprüfung ist erst im Jahr 2026 abgeschlossen worden, und der Abschluss weist weder das gewerbliche Immobiliengeschäft gesondert aus noch Kapitalquoten oder Angaben zu notleidenden Krediten. Er zeigt aber, in welcher Lage die Bank in die Maßnahme geht.
- Ergebnis: Das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit sank von 8,4 auf 3,3 Millionen Euro, der Jahresüberschuss von 3,0 auf 1,7 Millionen Euro. Vorgeschlagen wird eine Dividende von 2 Prozent.
