Inner­halb weni­ger Tage hat die Bafin zwei Volks­ban­ken zusätz­li­che Eigen­mit­tel auf­er­legt: der Volks­bank Wes­ter­s­tede eG (ver­öf­fent­licht am 30. Okto­ber 2026) und der Kie­ler Volks­bank eG (ver­öf­fent­licht am 2. Novem­ber 2026). In bei­den Fäl­len geht es nicht um ein­ge­tre­te­ne Ver­lus­te, son­dern um die Geschäfts­or­ga­ni­sa­ti­on im Kre­dit­ge­schäft. Die Abschlüs­se 2025 bei­der Ban­ken zei­gen sin­ken­de Ergeb­nis­se: Kiel bil­de­te deut­lich mehr Risi­ko­vor­sor­ge und stütz­te sein Ergeb­nis mit einem Ein­mal­ertrag, Wes­ter­s­tede ver­dien­te weni­ger bei gleich­zei­tig gerin­ge­rer Vor­sor­ge und rech­net für die Zukunft mit einem nied­ri­ge­ren Betriebs­er­geb­nis vor Bewer­tung. Ob der Ertrags­druck und die bean­stan­de­te Orga­ni­sa­ti­on im Kre­dit­ge­schäft zusam­men­hän­gen, lässt sich aus den Unter­la­gen nicht beur­tei­len. Auf­fäl­lig ist das Zusam­men­tref­fen alle­mal, zumal bei­de Fäl­le nicht allein ste­hen: Schon im Juni war die Ver­ei­nig­te Volks­bank Bra­kel mit einem Auf­schlag wegen Män­geln in der Kre­di­t­or­ga­ni­sa­ti­on bekannt geworden.


Die bei­den Fälle

Wes­ter­s­tede. Die Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses 2025 und des Lage­be­richts 2025 ergab, dass nicht in allen Teil­be­rei­chen eine ord­nungs­ge­mä­ße Geschäfts­or­ga­ni­sa­ti­on gege­ben war. Bean­stan­det wur­den die Stra­te­gien im Umgang mit not­lei­den­den Risi­ko­po­si­tio­nen sowie die Orga­ni­sa­ti­on im Kre­dit­ge­schäft. Die Maß­nah­me ist seit dem 9. Okto­ber 2026 bestandskräftig.

Kiel. Hier ging eine im Jahr 2026 abge­schlos­se­ne Son­der­prü­fung vor­aus. Sie stell­te Män­gel in der Auf­bau- und Ablauf­or­ga­ni­sa­ti­on im gewerb­li­chen Immo­bi­li­en­kre­dit­ge­schäft fest.

In bei­den Fäl­len sieht die Bafin einen Ver­stoß gegen das Kreditwesengesetz.

Die Kon­struk­ti­on

Die Rechts­grund­la­ge ist iden­tisch. § 25a Absatz 1 KWG ver­langt eine ord­nungs­ge­mä­ße Geschäfts­or­ga­ni­sa­ti­on, zu der ein ange­mes­se­nes und wirk­sa­mes Risi­ko­ma­nage­ment gehört. Es soll die lau­fen­de Risi­ko­trag­fä­hig­keit sicher­stel­len und umfasst eine funk­tio­nie­ren­de Gesamt­bank­steue­rung sowie ein adäqua­tes Risi­ko­con­trol­ling: Risi­ken ange­mes­sen ermit­teln, über­wa­chen und die rich­ti­gen Schlüs­se dar­aus zie­hen. Bei Män­geln kann die Bafin nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Ver­bin­dung mit Satz 2 Num­mer 2 KWG ver­lan­gen, dass das Insti­tut über die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen hin­aus wei­te­re Eigen­mit­tel vor­hält. Die Ver­öf­fent­li­chung rich­tet sich nach § 60b Absatz 1 KWG.

Das Prin­zip: Wo Pro­zes­se und Stra­te­gien nicht bele­gen, dass Risi­ken beherrscht wer­den, tritt Kapi­tal an ihre Stel­le. Der Auf­schlag ist damit der Preis für unzu­rei­chen­de Steue­rung, nicht die Fol­ge eines Schadens.

Was die Mel­dun­gen nicht sagen

Kei­ne der bei­den Mit­tei­lun­gen nennt die Höhe des Zuschlags. Es gibt kei­ne Anga­ben zu Kre­dit­aus­fäl­len, Wert­be­rich­ti­gun­gen, dem Bestand an Pro­blem­kre­di­ten oder ein­zel­nen Enga­ge­ments. Aus den Mel­dun­gen folgt weder eine Schief­la­ge noch eine Unter­ka­pi­ta­li­sie­rung der Ban­ken; der Zuschlag liegt über den bestehen­den Anfor­de­run­gen, und ob die Insti­tu­te ihn aus eige­ner Kraft tra­gen, ist offen. Auch Dau­er und Bedin­gun­gen für einen Weg­fall nennt die Bafin nicht.

Was die Kie­ler Bilanz 2025 zeigt

Für Kiel liegt der Jah­res­ab­schluss 2025 vor, aller­dings als vor­läu­fi­ge Fas­sung, vom Vor­stand am 8. Mai 2026 unter­zeich­net und ohne Lage­be­richt. Er lässt sich nicht direkt mit dem Bafin-Befund ver­knüp­fen: Die Son­der­prü­fung ist erst im Jahr 2026 abge­schlos­sen wor­den, und der Abschluss weist weder das gewerb­li­che Immo­bi­li­en­ge­schäft geson­dert aus noch Kapi­tal­quo­ten oder Anga­ben zu not­lei­den­den Kre­di­ten. Er zeigt aber, in wel­cher Lage die Bank in die Maß­nah­me geht.