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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 5. Mai 2025 der Sparkasse Rhein Neckar Nord zusätzliche Eigenmittelanforderungen auferlegt. Diese Maßnahme basiert auf § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG)[1]Bekanntmachung zur Sparkasse Rhein Neckar Nord.
Gründe für die Anordnung
- Mängel in der Organisation des Kreditgeschäfts: Im Jahr 2024 führte die BaFin eine Sonderprüfung bei der Sparkasse Rhein Neckar Nord durch. Dabei wurden Defizite in der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation festgestellt, insbesondere im Bereich des Kreditgeschäfts. Das Institut hat damit gegen die Vorgaben des KWG verstoßen.
- Unzureichendes Risikomanagement: Die BaFin bemängelte, dass die Sparkasse kein angemessenes und wirksames Risikomanagement vorweisen konnte. Dies betrifft vor allem die Risikoermittlung, ‑überwachung und das Ziehen der richtigen Schlussfolgerungen aus den ermittelten Risiken.
Konsequenzen
- Zusätzliche Eigenmittelanforderungen: Die Sparkasse Rhein Neckar Nord muss nun über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Diese Anforderung bleibt bestehen, bis die festgestellten organisatorischen Mängel vollständig beseitigt sind.
- Umsetzung und Reaktion: Die Sparkasse hat angekündigt, die Anforderungen der BaFin ernst zu nehmen und bis spätestens Mitte 2026 alle Auflagen umzusetzen. Es sind sowohl strukturelle als auch personelle Maßnahmen geplant, um die Kontrollmechanismen und Abläufe zu verbessern. Die Sparkasse betont, dass sie den Eigenmittelzuschlag aus ihrer Kapitalbasis tragen kann und das Leistungsangebot für Kunden nicht beeinträchtigt wird.
References
↑1 | Bekanntmachung zur Sparkasse Rhein Neckar Nord |
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