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Die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) hat am 5. Mai 2025 der Spar­kas­se Rhein Neckar Nord zusätz­li­che Eigen­mit­tel­an­for­de­run­gen auf­er­legt. Die­se Maß­nah­me basiert auf § 10 Abs. 3 Satz 1 in Ver­bin­dung mit Satz 2 Nr. 2 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes (KWG)[1]Bekannt­ma­chung zur Spar­kas­se Rhein Neckar Nord.

Grün­de für die Anordnung

  • Män­gel in der Orga­ni­sa­ti­on des Kre­dit­ge­schäfts: Im Jahr 2024 führ­te die BaFin eine Son­der­prü­fung bei der Spar­kas­se Rhein Neckar Nord durch. Dabei wur­den Defi­zi­te in der ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­or­ga­ni­sa­ti­on fest­ge­stellt, ins­be­son­de­re im Bereich des Kre­dit­ge­schäfts. Das Insti­tut hat damit gegen die Vor­ga­ben des KWG verstoßen.
  • Unzu­rei­chen­des Risi­ko­ma­nage­ment: Die BaFin bemän­gel­te, dass die Spar­kas­se kein ange­mes­se­nes und wirk­sa­mes Risi­ko­ma­nage­ment vor­wei­sen konn­te. Dies betrifft vor allem die Risi­ko­er­mitt­lung, ‑über­wa­chung und das Zie­hen der rich­ti­gen Schluss­fol­ge­run­gen aus den ermit­tel­ten Risiken.

Kon­se­quen­zen

  • Zusätz­li­che Eigen­mit­tel­an­for­de­run­gen: Die Spar­kas­se Rhein Neckar Nord muss nun über die gesetz­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen hin­aus zusätz­li­che Eigen­mit­tel vor­hal­ten. Die­se Anfor­de­rung bleibt bestehen, bis die fest­ge­stell­ten orga­ni­sa­to­ri­schen Män­gel voll­stän­dig besei­tigt sind.
  • Umset­zung und Reak­ti­on: Die Spar­kas­se hat ange­kün­digt, die Anfor­de­run­gen der BaFin ernst zu neh­men und bis spä­tes­tens Mit­te 2026 alle Auf­la­gen umzu­set­zen. Es sind sowohl struk­tu­rel­le als auch per­so­nel­le Maß­nah­men geplant, um die Kon­troll­me­cha­nis­men und Abläu­fe zu ver­bes­sern. Die Spar­kas­se betont, dass sie den Eigen­mit­tel­zu­schlag aus ihrer Kapi­tal­ba­sis tra­gen kann und das Leis­tungs­an­ge­bot für Kun­den nicht beein­träch­tigt wird.