Ein  Lin­ke­dIn-Post rech­net vor, dass vier Woh­nun­gen für rund 103.000 Euro über eine ver­trag­li­che Staf­fel­mie­te mehr als 1,18 Mil­lio­nen Euro nomi­na­le Kalt­mie­te ein­brin­gen sol­len, und fragt, ob das deut­sche Ban­ken­sys­tem „noch Geld rech­nen” kön­ne. Die Arith­me­tik stimmt. Die Fra­ge geht am Kern vor­bei: Eine Miet­trep­pe ist ein Anspruch, kein gesi­cher­ter Zah­lungs­strom, und eine Anfangs­ren­di­te von fast 20 Pro­zent ist selbst das deut­lichs­te Risikosignal.


In einem Lin­ke­dIn-Post wird ein Fall geschil­dert, der mit hoher Emo­tio­na­li­tät auf einen ein­fa­chen Befund zielt: Vier Woh­nun­gen mit zusam­men 304 Qua­drat­me­tern, Kauf­preis rund 103.000 Euro, dazu eine Staf­fel­mie­te, die die Kalt­mie­te jedes Jahr um einen Euro je Qua­drat­me­ter und Monat anhebt. Aus 20.064 Euro Jah­res­kalt­mie­te im Jahr 2026 wer­den so 93.024 Euro im Jahr 2046, in der Sum­me 1.187.424 Euro nomi­nal. Wenn Ban­ken eine sol­che Kon­stel­la­ti­on nicht finan­zier­ten, so die Bot­schaft, sei ihre Kern­kom­pe­tenz in Fra­ge gestellt.

Die Zah­len sind kor­rekt. 304 Qua­drat­me­ter mal einen Euro mal zwölf Mona­te erge­ben 3.648 Euro zusätz­li­che Jah­res­kalt­mie­te pro Stu­fe, und die End­stu­fe liegt beim 4,6‑Fachen des Aus­gangs­werts. Inter­es­san­ter als die Rech­nung ist, was sie voraussetzt.

Was „ver­trag­lich fest­ge­legt” bedeutet

Die Staf­fel­mie­te ist im Wohn­raum­miet­recht in § 557a BGB gere­gelt. Die Miet­erhö­hun­gen müs­sen als Betrag aus­ge­wie­sen wer­den, jede Stu­fe muss min­des­tens ein Jahr gel­ten. Was das Gesetz dem Ver­mie­ter nicht gibt, ist Lauf­zeit­si­cher­heit: Ein Kün­di­gungs­ver­zicht des Mie­ters ist höchs­tens für vier Jah­re zuläs­sig. Der Mie­ter kann also lan­ge vor der letz­ten Stu­fe aus­zie­hen, und dann bleibt nichts als ein Anspruch gegen jeman­den, der nicht mehr da ist.

Der Ver­trag legt fest, was der Mie­ter zah­len soll, nicht, was er zah­len kann und will. Er begrün­det einen Anspruch gegen einen Ein­zel­nen, des­sen Ein­kom­men, Zah­lungs­wil­le und Ver­bleib über Jahr­zehn­te offen sind. Ein Zah­lungs­strom im finanz­wirt­schaft­li­chen Sinn ent­steht erst, wenn die­ser Anspruch mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit erfüllt wird.

Was die Anfangs­ren­di­te verrät

Aus den Anga­ben des Posts ergibt sich eine Aus­gangs­mie­te von rund 5,50 Euro je Qua­drat­me­ter und ein Kauf­preis von etwa 340 Euro je Qua­drat­me­ter. Die Brut­to­an­fangs­ren­di­te liegt damit bei knapp 19,5 Pro­zent. Sol­che Wer­te sind in Deutsch­land nur bei Objek­ten zu beob­ach­ten, deren Stand­ort, Zustand oder Ver­miet­bar­keit erheb­li­che Abschlä­ge erzwin­gen. Der Markt hat den Preis nicht aus Ver­se­hen so nied­rig gesetzt: Er bepreist Leer­stands­ri­si­ko, Instand­hal­tungs­be­darf, Mie­ter­fluk­tua­ti­on und eine ein­ge­schränk­te Wiederverkäuflichkeit.

Wer mit der Staf­fel­mie­te argu­men­tiert, muss erklä­ren, war­um aus­ge­rech­net die­ses Risi­ko im Preis nicht ent­hal­ten sein soll. Die ers­te Stu­fe allein hebt die Mie­te von 5,50 auf 6,50 Euro, ein Plus von gut 18 Pro­zent. In einer Lage, in der die Qua­drat­me­ter­mie­te bei 5,50 Euro liegt, ist eine Markt­mie­te von 25,50 Euro im Jahr 2046 ein Sze­na­rio, das Ein­kom­mens- und Preis­ent­wick­lung weit über­tref­fen müss­te. Die Stu­fen sind ver­trag­lich, die Zah­lungs­fä­hig­keit ist es nicht.

Recht­lich kommt hin­zu: Die Miet­preis­über­hö­hung nach § 5 des Wirt­schafts­straf­ge­set­zes greift ab etwa 20 Pro­zent über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te, setzt aber das Aus­nut­zen eines gerin­gen Ange­bots vor­aus. In schwa­chen Lagen mit reich­lich Leer­stand ist das gera­de nicht der Fall. Das Pro­blem liegt dort weni­ger in der Unzu­läs­sig­keit der Mie­te als in ihrer Durch­setz­bar­keit: Wer zu viel ver­langt, ver­liert den Mieter.

Wo der Bar­wert liegt

Die Gesamt­sum­me von 1,19 Mil­lio­nen Euro ist eine nomi­na­le, unab­ge­zins­te Grö­ße. Rech­net man mit den Beträ­gen des Posts, ohne jede Kos­ten­po­si­ti­on, ergibt sich bei einem Dis­kon­tie­rungs­satz von 4 Pro­zent ein Bar­wert von etwa 720.000 Euro, bei 6 Pro­zent von etwa 576.000 Euro und bei 8 Pro­zent von etwa 468.000 Euro. Selbst das ist noch ein Viel­fa­ches des Kauf­prei­ses, und genau dar­in liegt der Punkt: Ein so gro­ßer Abstand zwi­schen Kauf­preis und rech­ne­ri­schem Ertrags­wert zeigt, dass der Markt die spä­ten Zah­lun­gen weit stär­ker abwer­tet, als ein übli­cher Zins­satz es täte.

Bemer­kens­wert ist die zeit­li­che Ver­tei­lung. Auf die ers­ten fünf Jah­re ent­fal­len rund 12 Pro­zent der Nomi­nal­sum­me, auf die Jah­re elf bis ein­und­zwan­zig knapp 70 Pro­zent. Der Wert der Kon­struk­ti­on liegt also dort, wo Kün­di­gung, Zah­lungs­aus­fall und Markt­ver­än­de­rung am wahr­schein­lichs­ten sind.

Was eine Bank tat­säch­lich prüft

Eine Bank, die Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­run­gen als Real­kre­dit belei­hen will, stellt nicht auf ver­trag­li­che Wunsch­pfa­de ab. Die Belei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (Bel­WertV) ver­langt einen vor­sich­tig ange­setz­ten Wert, der sich an dau­er­haft erziel­ba­ren Erträ­gen ori­en­tiert, nicht an Kon­junk­tur­hoff­nun­gen oder an Miet­ver­trä­gen mit unge­wis­ser Lauf­zeit. Bei einem Objekt die­ser Grö­ße kom­men Klein­tei­lig­keit, Stand­ort und Boni­tät der Mie­ter hin­zu, die eine Ein­zel­fall­prü­fung teu­er machen.

Dass eine Bank die Staf­fel nicht voll anrech­net, ist damit kein Beleg man­geln­der Rechen­fä­hig­keit. Es ist das Ergeb­nis einer Bewer­tung, die genau das ver­langt, was der Post aus­spart: Anga­ben zu Lage, Zustand, Mie­ter­struk­tur, Leer­stand und Bewirt­schaf­tungs­kos­ten. Ohne sie lässt sich weder ein Belei­hungs­wert noch ein Schul­den­dienst­de­ckungs­grad seri­ös ermit­teln, und ohne sie ist auch die Fra­ge nach der Rechen­kom­pe­tenz der Ban­ken nicht zu beantworten.

Was an der Kri­tik trotz­dem berech­tigt ist

Fair bleibt: Kre­dit­in­sti­tu­te sind bei klei­nen Objek­ten und Son­der­kon­struk­tio­nen tat­säch­lich häu­fig sche­ma­tisch. Scoring und Stan­dard­pro­zes­se bil­den Staf­fel­mie­ten, Nischen­la­gen oder Misch­nut­zun­gen schlecht ab, und für klei­ne Beträ­ge lohnt der Auf­wand einer indi­vi­du­el­len Bewer­tung oft nicht. Das ist ein rea­les Struk­tur­pro­blem der Kre­dit­ver­ga­be im Klein­seg­ment und ein legi­ti­mer Gegen­stand der Debatte.

Der Post macht dar­aus einen Vor­wurf an das gesam­te Ban­ken­sys­tem und belegt ihn mit einer Tabel­le, die nur die Ertrags­sei­te zeigt. Wer wis­sen will, ob Ban­ken rech­nen kön­nen, müss­te die Gegen­rech­nung offen­le­gen: Kos­ten, Leer­stand, Instand­hal­tung, Boni­tät. Bis dahin steht nicht die Rechen­fä­hig­keit der Ban­ken in Fra­ge, son­dern die Aus­sa­ge­kraft einer Rech­nung, die mit dem ein­zi­gen siche­ren Ele­ment beginnt, dem Kauf­preis, und mit dem unsi­chers­ten endet, der Mie­te im Jahr 2046.

Ralf Keu­per


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