Nach einem Bericht der Bör­sen-Zei­tung prüft die BAG Bank­ak­ti­en­ge­sell­schaft, die “Bad Bank” der Genos­sen­schafts­ban­ken, eine Aner­ken­nung als “Spe­cia­li­sed Debt Res­truc­tu­rer” (SDR) bei der Euro­päi­schen Ban­ken­auf­sichts­be­hör­de – ein Sta­tus, den euro­pa­weit bis­lang erst zwei Insti­tu­te besit­zen, bei­de aus Skan­di­na­vi­en. Er wür­de die BAG von Eigen­mit­tel­an­for­de­run­gen für not­lei­den­de Kre­di­te befrei­en und wäre ein Novum in der deut­schen Kre­dit­wirt­schaft. Der eige­ne Jah­res­ab­schluss der BAG für 2025 lie­fert dazu belast­ba­re Zah­len: eine Ver­dopp­lung des bear­bei­te­ten Pro­blem­kre­dit­vo­lu­mens bin­nen eines Jah­res, eine bereits voll­zo­ge­ne Kapi­tal­erhö­hung und eine wach­sen­de, aber nur teil­wei­se aktiv genutz­te Zahl ver­trag­lich gebun­de­ner Ban­ken. Zusam­men mit den jüngs­ten Stüt­zungs­fäl­len Volks­bank Kle­ver­land und Volks­bank Braun­schweig Wolfs­burg sowie dem bereits 2025 gegrün­de­ten Spe­zi­al­ve­hi­kel BAG Treu­hand ergibt sich ein Bild, das weni­ger nach vor­aus­schau­en­der Pro­fes­sio­na­li­sie­rung aus­sieht als nach einer insti­tu­tio­nel­len Reak­ti­on auf eine bereits lau­fen­de Serie.


I. Was tat­säch­lich geplant ist: Kapi­tal­entlas­tung statt neu­er Lizenz

Die ursprüng­li­che Mel­dung, die BAG sol­le sich über eine “spe­zi­el­le Zulas­sung durch die euro­päi­sche Ban­ken­auf­sicht” für wei­te­re Sanie­rungs­fäl­le rüs­ten, lässt sich inzwi­schen prä­zi­sie­ren. Auf der Bilanz­pres­se­kon­fe­renz der BAG Anfang Ende Mai 2026 erläu­ter­te Vor­stands­spre­cher René Kunsle­ben, wor­an tat­säch­lich gear­bei­tet wird: eine Vor­stu­die, ob bei der Euro­päi­schen Ban­ken­auf­sichts­be­hör­de EBA ein Antrag auf Aner­ken­nung als spe­zia­li­sier­ter Schul­den­um­struk­tu­rie­rer nach Art. 36 Abs. 5 CRR gestellt wer­den soll – als “Spe­cia­li­sed Debt Res­truc­tu­rer” (SDR).

Es geht damit nicht um eine erwei­ter­te Bank­li­zenz im land­läu­fi­gen Sinn. Die BAG ver­fügt bereits über eine Voll­bank­li­zenz als CRR-Insti­tut. Der SDR-Sta­tus ist etwas ande­res: eine Befrei­ung von den soge­nann­ten NPL-Back­stop-Regeln, die Insti­tu­te zwin­gen, not­lei­den­de Kre­dit­enga­ge­ments ab einem bestimm­ten Zeit­punkt voll­stän­dig mit Eigen­ka­pi­tal oder Rück­stel­lun­gen zu unter­le­gen. Die­se hohe Kapi­tal­bin­dung macht den Ankauf von Pro­blem­kre­di­ten für die BAG unat­trak­tiv, wäh­rend unre­gu­lier­te Pro­blem­auf­käu­fer ohne Bank­li­zenz den­sel­ben Kre­dit mit deut­lich weni­ger Eigen­ka­pi­tal über­neh­men kön­nen. Ein SDR-Sta­tus wür­de die­sen Wett­be­werbs­nach­teil ab 2028 aufheben.

Der Schritt wäre ein Novum in der deut­schen Kre­dit­wirt­schaft: Euro­pa­weit ver­fü­gen bis­lang nur zwei skan­di­na­vi­sche Insti­tu­te – Hoist Finan­ce und Myn­tro (vor­mals Alek­tum) – über eine sol­che Aner­ken­nung. Ent­schie­den ist jedoch noch nichts. Laut Kunsle­ben ist “offen”, ob der Antrag über­haupt gestellt wird; eine Ent­schei­dung wur­de für die fol­gen­den Wochen in Aus­sicht gestellt. Die BAG arbei­tet bei der Prü­fung mit der Bera­tungs­fir­ma Zeb zusam­men und unter­sucht Sze­na­ri­en, bilanz­tech­ni­sche Vor­aus­set­zun­gen und die mög­li­che Eigenkapitalentlastung.

Die Mecha­nik dahin­ter ist unab­hän­gig von der EZB-Ban­ken­auf­sicht orga­ni­siert. Die Ein­stu­fung als SDR ist kei­ne Ein­zel­fall­ge­neh­mi­gung durch die EBA, son­dern eine Selbst­ein­stu­fung des Insti­tuts gegen objek­ti­ve, in Art. 36 Abs. 5 CRR fest­ge­leg­te Kri­te­ri­en – etwa Spe­zia­li­sie­rung auf For­de­rungs­ma­nage­ment, eine Net Sta­ble Fun­ding Ratio über 130% und ein Sicht­ein­la­gen­an­teil unter 5% der Bilanz­sum­me. Das Insti­tut mel­det die Erfül­lung die­ser Kri­te­ri­en der jeweils zustän­di­gen natio­na­len Behör­de; die­se wie­der­um berich­tet der EBA, die eine öffent­li­che Lis­te aller SDR führt. Für die BAG wäre dem­nach BaFin/​Bundesbank zustän­dig, nicht die EZB direkt. Dass Hoist Finan­ce als schwe­di­sches Insti­tut bereits SDR-Sta­tus besitzt, obwohl Schwe­den man­gels Euro-Mit­glied­schaft gar nicht dem Ein­heit­li­chen Auf­sichts­me­cha­nis­mus der EZB unter­liegt, zeigt, dass der Mecha­nis­mus unab­hän­gig von Euro­zo­nen- oder SSM-Zuge­hö­rig­keit funktioniert.

Pro­ze­du­ral han­delt es sich zwar in bei­den Fäl­len um das­sel­be Notifikationsverf…