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Ein Bußgeld der BaFin gegen die Helaba wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention wirft Fragen auf – nicht nur zum konkreten Fall, sondern zum Verhältnis von Sanktion und Wirkung im deutschen Aufsichtssystem.
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt[1]Mangelhafte Geldwäscheprävention: BaFin setzt Bußgeld gegen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale fest. Das Institut hatte von Oktober 2022 bis September 2023 Datenverarbeitungssysteme zur Geldwäscheprävention betrieben, die nach Feststellung der Behörde „nur eingeschränkt angemessen” waren. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Fall bietet Anlass, über einige grundsätzliche Aspekte der Finanzaufsicht nachzudenken.
Die regulatorischen Anforderungen
Das Kreditwesengesetz verpflichtet Institute, EDV-Monitoring-Systeme zu betreiben, die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen identifizieren können, welche Anhaltspunkte für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere strafbare Handlungen aufweisen. Diese Systeme müssen dem Umfang der Geschäftstätigkeit und der institutsspezifischen Risikolage angemessen sein. Zudem verlangt der Gesetzgeber eine nachvollziehbare Dokumentation der Identifikationskriterien sowie regelmäßige Qualitätskontrollen durch unabhängige Prüfer.
Im Fall der Helaba wurden diese Anforderungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht vollständig erfüllt. Was genau „eingeschränkt angemessen” im Einzelnen bedeutet, geht aus der Mitteilung der BaFin nicht hervor.
Größenordnungen und Verhältnismäßigkeit
Die Helaba gehört zu den größten deutschen Landesbanken mit einer Bilanzsumme von über 200 Milliarden Euro. Sie ist im internationalen Kapitalmarktgeschäft tätig, in der Immobilienfinanzierung und im Zahlungsverkehr. Ein Bußgeld von 20.000 Euro steht in einem auffälligen Missverhältnis zu dieser Dimension.
Das soll nicht heißen, dass der Verstoß gravierender war als von der BaFin bewertet. Möglicherweise handelte es sich um technische Defizite, die zwar formal einen Rechtsverstoß begründeten, aber keine konkreten Risiken nach sich zogen. Die BaFin verfügt über Ermessensspielräume bei der Bemessung von Bußgeldern, und der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens deutet darauf hin, dass auch die Helaba die Sanktion als angemessen akzeptiert hat.
Gleichwohl bleibt die Frage, welche präventive Wirkung Bußgelder in dieser Größenordnung bei Instituten dieser Dimension entfalten können.
Systemische Aspekte
Der Fall lenkt den Blick auf ein breiteres Thema: die technische Qualität der Compliance-Infrastruktur in deutschen Finanzinstituten. Die Anforderungen an Geldwäsche-Monitoring-Systeme sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Moderne Systeme müssen große Transaktionsvolumina in Echtzeit analysieren, Muster erkennen und dabei zwischen legitimen und verdächtigen Aktivitäten unterscheiden. Das erfordert nicht nur leistungsfähige Software, sondern auch kontinuierliche Pflege, Kalibrierung und Anpassung an sich verändernde Risikoszenarien.
Dass selbst große Institute mit entsprechenden Ressourcen dabei an Grenzen stoßen, ist keine Seltenheit. Die Komplexität der Anforderungen und die Dynamik der Bedrohungslagen stellen die gesamte Branche vor Herausforderungen.
Einordnung
Der Fall Helaba ist weder ein Skandal noch eine Bagatelle. Er zeigt, dass auch etablierte Institute mit umfangreichen Compliance-Strukturen nicht vor aufsichtsrechtlichen Beanstandungen gefeit sind. Und er wirft die Frage auf, ob das bestehende Sanktionsinstrumentarium geeignet ist, bei großen Instituten die gewünschte Wirkung zu erzielen.
Die BaFin agiert innerhalb eines gesetzlichen Rahmens, der ihre Handlungsmöglichkeiten definiert. Ob dieser Rahmen den Anforderungen einer effektiven Finanzaufsicht in allen Fällen gerecht wird, ist eine Diskussion, die über den Einzelfall hinausweist – und die zu führen sich lohnen würde.
References
