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Ein Buß­geld der BaFin gegen die Hela­ba wegen Män­geln in der Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on wirft Fra­gen auf – nicht nur zum kon­kre­ten Fall, son­dern zum Ver­hält­nis von Sank­ti­on und Wir­kung im deut­schen Aufsichtssystem.


Die Finanz­auf­sicht BaFin hat gegen die Lan­des­bank Hes­sen-Thü­rin­gen Giro­zen­tra­le ein Buß­geld in Höhe von 20.000 Euro fest­ge­setzt[1]Man­gel­haf­te Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on: BaFin setzt Buß­geld gegen die Lan­des­bank Hes­sen-Thü­rin­gen Giro­zen­tra­le fest. Das Insti­tut hat­te von Okto­ber 2022 bis Sep­tem­ber 2023 Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­me zur Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on betrie­ben, die nach Fest­stel­lung der Behör­de „nur ein­ge­schränkt ange­mes­sen” waren. Der Bescheid ist rechtskräftig.

Der Fall bie­tet Anlass, über eini­ge grund­sätz­li­che Aspek­te der Finanz­auf­sicht nachzudenken.

Die regu­la­to­ri­schen Anforderungen

Das Kre­dit­we­sen­ge­setz ver­pflich­tet Insti­tu­te, EDV-Moni­to­ring-Sys­te­me zu betrei­ben, die Geschäfts­be­zie­hun­gen und Trans­ak­tio­nen iden­ti­fi­zie­ren kön­nen, wel­che Anhalts­punk­te für Geld­wä­sche, Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung oder ande­re straf­ba­re Hand­lun­gen auf­wei­sen. Die­se Sys­te­me müs­sen dem Umfang der Geschäfts­tä­tig­keit und der insti­tuts­spe­zi­fi­schen Risi­ko­la­ge ange­mes­sen sein. Zudem ver­langt der Gesetz­ge­ber eine nach­voll­zieh­ba­re Doku­men­ta­ti­on der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­kri­te­ri­en sowie regel­mä­ßi­ge Qua­li­täts­kon­trol­len durch unab­hän­gi­ge Prüfer.

Im Fall der Hela­ba wur­den die­se Anfor­de­run­gen über einen Zeit­raum von zwölf Mona­ten nicht voll­stän­dig erfüllt. Was genau „ein­ge­schränkt ange­mes­sen” im Ein­zel­nen bedeu­tet, geht aus der Mit­tei­lung der BaFin nicht hervor.

Grö­ßen­ord­nun­gen und Verhältnismäßigkeit

Die Hela­ba gehört zu den größ­ten deut­schen Lan­des­ban­ken mit einer Bilanz­sum­me von über 200 Mil­li­ar­den Euro. Sie ist im inter­na­tio­na­len Kapi­tal­markt­ge­schäft tätig, in der Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung und im Zah­lungs­ver­kehr. Ein Buß­geld von 20.000 Euro steht in einem auf­fäl­li­gen Miss­ver­hält­nis zu die­ser Dimension.

Das soll nicht hei­ßen, dass der Ver­stoß gra­vie­ren­der war als von der BaFin bewer­tet. Mög­li­cher­wei­se han­del­te es sich um tech­ni­sche Defi­zi­te, die zwar for­mal einen Rechts­ver­stoß begrün­de­ten, aber kei­ne kon­kre­ten Risi­ken nach sich zogen. Die BaFin ver­fügt über Ermes­sens­spiel­räu­me bei der Bemes­sung von Buß­gel­dern, und der rechts­kräf­ti­ge Abschluss des Ver­fah­rens deu­tet dar­auf hin, dass auch die Hela­ba die Sank­ti­on als ange­mes­sen akzep­tiert hat.

Gleich­wohl bleibt die Fra­ge, wel­che prä­ven­ti­ve Wir­kung Buß­gel­der in die­ser Grö­ßen­ord­nung bei Insti­tu­ten die­ser Dimen­si­on ent­fal­ten können.

Sys­te­mi­sche Aspekte

Der Fall lenkt den Blick auf ein brei­te­res The­ma: die tech­ni­sche Qua­li­tät der Com­pli­ance-Infra­struk­tur in deut­schen Finanz­in­sti­tu­ten. Die Anfor­de­run­gen an Geld­wä­sche-Moni­to­ring-Sys­te­me sind in den ver­gan­ge­nen Jah­ren kon­ti­nu­ier­lich gestie­gen. Moder­ne Sys­te­me müs­sen gro­ße Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mi­na in Echt­zeit ana­ly­sie­ren, Mus­ter erken­nen und dabei zwi­schen legi­ti­men und ver­däch­ti­gen Akti­vi­tä­ten unter­schei­den. Das erfor­dert nicht nur leis­tungs­fä­hi­ge Soft­ware, son­dern auch kon­ti­nu­ier­li­che Pfle­ge, Kali­brie­rung und Anpas­sung an sich ver­än­dern­de Risikoszenarien.

Dass selbst gro­ße Insti­tu­te mit ent­spre­chen­den Res­sour­cen dabei an Gren­zen sto­ßen, ist kei­ne Sel­ten­heit. Die Kom­ple­xi­tät der Anfor­de­run­gen und die Dyna­mik der Bedro­hungs­la­gen stel­len die gesam­te Bran­che vor Herausforderungen.

Ein­ord­nung

Der Fall Hela­ba ist weder ein Skan­dal noch eine Baga­tel­le. Er zeigt, dass auch eta­blier­te Insti­tu­te mit umfang­rei­chen Com­pli­ance-Struk­tu­ren nicht vor auf­sichts­recht­li­chen Bean­stan­dun­gen gefeit sind. Und er wirft die Fra­ge auf, ob das bestehen­de Sank­ti­ons­in­stru­men­ta­ri­um geeig­net ist, bei gro­ßen Insti­tu­ten die gewünsch­te Wir­kung zu erzielen.

Die BaFin agiert inner­halb eines gesetz­li­chen Rah­mens, der ihre Hand­lungs­mög­lich­kei­ten defi­niert. Ob die­ser Rah­men den Anfor­de­run­gen einer effek­ti­ven Finanz­auf­sicht in allen Fäl­len gerecht wird, ist eine Dis­kus­si­on, die über den Ein­zel­fall hin­aus­weist – und die zu füh­ren sich loh­nen würde.