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Die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht hat am 18. Juni 2025 erhöh­te Eigen­ka­pi­tal­an­for­de­run­gen gegen die Kreis­spar­kas­se Heil­bronn ange­ord­net. Die­se auf­sichts­recht­li­che Maß­nah­me nach § 10 Abs. 3 KWG ist eine direk­te Kon­se­quenz erheb­li­cher orga­ni­sa­to­ri­scher Defi­zi­te, die bei einer Son­der­prü­fung 2024 auf­ge­deckt wur­den[1]Bekannt­ma­chung zur Kreis­spar­kas­se Heil­bronn.

Schwer­wie­gen­de Orga­ni­sa­ti­ons­män­gel festgestellt

Die Prü­fung brach­te sys­te­ma­ti­sche Schwä­chen in der Geschäfts­or­ga­ni­sa­ti­on der Spar­kas­se zuta­ge, die den Min­dest­an­for­de­run­gen des § 25a Abs. 1 KWG nicht genüg­ten. Sol­che Ver­stö­ße gegen grund­le­gen­de auf­sichts­recht­li­che Stan­dards sind pro­ble­ma­tisch, da sie auf struk­tu­rel­le Defi­zi­te im Risi­ko­ma­nage­ment und in den inter­nen Kon­troll­sys­te­men hindeuten.

Regu­la­to­ri­sche Inter­ven­ti­on als Warnsignal

Die ver­häng­ten zusätz­li­chen Eigen­mit­tel­an­for­de­run­gen sind ein deut­li­ches Zei­chen dafür, dass die BaFin die Situa­ti­on als ernst ein­schätzt. Die­se Maß­nah­me bin­det zusätz­li­ches Kapi­tal der Spar­kas­se und schränkt deren Geschäfts­mög­lich­kei­ten ein. Die Rechts­kraft der Anord­nung seit dem 23. Juli 2025 unter­streicht die Ver­bind­lich­keit der Auflagen.

Kri­ti­sche Einordnung

Wäh­rend die BaFin-Inter­ven­ti­on zeigt, dass die Auf­sicht funk­tio­niert, wirft sie gleich­zei­tig Fra­gen zur bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rung der Kreis­spar­kas­se auf. Orga­ni­sa­to­ri­sche Män­gel ent­ste­hen nicht über Nacht – sie deu­ten auf län­ger­fris­ti­ge Ver­säum­nis­se in der Unter­neh­mens­füh­rung hin. Für eine öffent­lich-recht­li­che Spar­kas­se, die sich dem Gemein­wohl ver­pflich­tet sieht, sind sol­che auf­sichts­recht­li­chen Maß­nah­men beson­ders bedenk­lich und erfor­dern eine trans­pa­ren­te Auf­ar­bei­tung der Defizite.