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Die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht hat bei der VdW Pen­si­ons­fonds AG einen Son­der­be­auf­trag­ten ein­ge­setzt. Der Pen­si­ons­fonds, her­vor­ge­gan­gen aus dem Ver­sor­gungs­werk der Indus­trie- und Han­dels­kam­mern und Wirt­schafts­ver­bän­de, konn­te die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­be­set­zung sei­ner Geschäfts­lei­tung nicht mehr gewähr­leis­ten. Der Vor­fall wirft grund­sätz­li­che Fra­gen über die Zukunfts­fä­hig­keit von Bran­chen­pen­si­ons­fonds in Deutsch­land auf.


Wenn der Auf­sichts­rat kapituliert

Die Mel­dung der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht vom 13. Novem­ber 2025 ist in ihrer Knapp­heit prä­zi­se[1]VdW Pen­si­ons­fonds AG: BaFin setzt Son­der­be­auf­trag­ten ein. Die BaFin hat bei der VdW Pen­si­ons­fonds AG einen Son­der­be­auf­trag­ten mit den Befug­nis­sen eines Vor­stands­mit­glieds ein­ge­setzt. Der Grund: Der Pen­si­ons­fonds ver­füg­te nicht über die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen zwei Geschäfts­lei­ter. Der Auf­sichts­rat konn­te im Vor­feld der Anord­nung nicht gewähr­leis­ten, dass dem Pen­si­ons­fonds jeder­zeit zwei Geschäfts­lei­ter vor­ste­hen, die den Anfor­de­run­gen des Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­set­zes gerecht wer­den. Die Maß­nah­me ist bestands­kräf­tig, die Ver­öf­fent­li­chung erfolgt gemäß Para­graph 319 VAG.

Was auf den ers­ten Blick wie ein admi­nis­tra­ti­ver Rou­ti­ne­ein­griff wirkt, offen­bart bei genaue­rem Hin­se­hen ein mehr­schich­ti­ges Ver­sa­gen. Die Ein­set­zung eines Son­der­be­auf­trag­ten ist kein leich­ter Ver­wal­tungs­akt, son­dern ein schar­fer auf­sichts­recht­li­cher Ein­griff. Die BaFin greift damit tie­fer in die Geschäfts­füh­rung ein, als es Auf­la­gen oder Ver­war­nun­gen je könn­ten. Die For­mu­lie­rung, der Auf­sichts­rat habe nicht gewähr­leis­ten kön­nen, dass die Geschäfts­lei­ter den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen gerecht wer­den, lässt zwei Inter­pre­ta­tio­nen zu: Ent­we­der fand sich schlicht nie­mand, der die Posi­ti­on über­neh­men woll­te. Oder es gab Kan­di­da­ten, die jedoch an den regu­la­to­ri­schen Anfor­de­run­gen scheiterten.

Die VdW Pen­si­ons­fonds AG ist kei­ne belie­bi­ge Bran­chen­in­sti­tu­ti­on. Der Pen­si­ons­fonds wur­de vom VdW Ver­sor­gungs­ver­band gegrün­det, der seit 1924 als Ver­sor­gungs­werk für Indus­trie- und Han­dels­kam­mern sowie Wirt­schafts­ver­bän­de besteht. Die Gre­mi­en set­zen sich nach eige­nen Anga­ben aus­schließ­lich aus Ver­tre­tern von IHKs und Ver­bän­den zusam­men. Das Geschäfts­mo­dell rich­tet sich an Arbeit­ge­ber, die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge orga­ni­sie­ren wol­len, von der Aus­fi­nan­zie­rung bestehen­der Ver­sor­gungs­zu­sa­gen bis zur Gestal­tung neu­er Zusa­gen. Unter dem Dach der Mar­ke VdW Pen­si­ons­fonds agie­ren zwei recht­lich selbst­stän­di­ge Orga­ni­sa­tio­nen: die VdW Pen­si­ons­fonds AG und die VdW Pen­si­ons­trust GmbH. Im Mai 2016 prä­sen­tier­te man sich noch opti­mis­tisch mit einer neu­en Home­page[2]VdW Pen­si­ons­fonds mit neu­er Home­page.

Neun Jah­re spä­ter kann die­se Insti­tu­ti­on ihre Geschäfts­füh­rung nicht mehr beset­zen. Die Dis­kre­panz z…