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Die BaFin hat ihren Refe­ren­ten­ent­wurf zur Ver­ord­nung über die Anzei­gen und die Vor­la­ge von Unter­la­gen nach dem Kryp­to­märk­te­auf­sichts­ge­setz (Kryp­to­märk­te­an­zei­gen­ver­ord­nung – KMAnzV) zum Zweck der Kon­sul­ta­ti­on veröffentlicht. 


Die Ver­ord­nung über Anzei­gen und die Vor­la­ge von Unter­la­gen nach dem Kryp­to­märk­te­auf­sichts­ge­setz (KMAnzV) kon­kre­ti­siert und prä­zi­siert die Anzei­ge- und Vor­la­ge­pflich­ten, die im Kryp­to­märk­te­auf­sichts­ge­setz (KMA) fest­ge­legt sind. Sie dient der Umset­zung der Ver­ord­nung (EU) 20231114 (MiCA) und unter­stützt das Ziel der UN-Agen­da 2030, leis­tungs­fä­hi­ge, trans­pa­ren­te Insti­tu­tio­nen auf­zu­bau­en (Nach­hal­tig­keits­ziel 16).

Inhal­te der KMAnzV

Ein­rei­chungs­ver­fah­ren (§ 1):

  • Anzei­gen und Unter­la­gen sind in ein­fa­cher Aus­fer­ti­gung bei der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) und der Deut­schen Bun­des­bank einzureichen.
  • Elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung wird bevor­zugt. Eng­lisch­spra­chi­ge Unter­la­gen sind unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zulässig.

Grenz­über­schrei­ten­der Dienst­leis­tungs­ver­kehr und Zweig­nie­der­las­sun­gen (§ 2):

  • Für jede Aus­lands­tä­tig­keit ist eine sepa­ra­te Anzei­ge erforderlich.
  • Min­dest­an­ga­ben umfas­sen bei­spiels­wei­se den Staat, die Art der Dienst­leis­tun­gen und das Startdatum.

Betei­li­gun­gen und enge Ver­bin­dun­gen (§§ 3 und 4):

  • Anzei­gen zu pas­si­vi­schen und akti­vi­schen Betei­li­gungs­ver­hält­nis­sen müs­sen in stan­dar­di­sier­ten For­mu­la­ren ein­ge­reicht werden.
  • Kom­ple­xe Betei­li­gungs­struk­tu­ren sind geson­dert zu dokumentieren.

Wesent­li­che Aus­la­ge­run­gen (§ 5):

  • Insti­tu­te müs­sen wesent­li­che Risi­ken bei der Aus­la­ge­rung von Tätig­kei­ten ana­ly­sie­ren und anzeigen.
  • Infor­ma­tio­nen wie Ver­trags­da­ten, Daten­stand­or­te oder Sub­aus­la­ge­run­gen sind zu melden.

Ver­ei­ni­gun­gen von Insti­tu­ten (§ 6):

  • Absicht und Voll­zug von Fusio­nen sind früh­zei­tig anzu­zei­gen, um die Auf­sicht zu gewährleisten.

Neben­tä­tig­kei­ten und Betei­li­gun­gen von Geschäfts­lei­tern (§ 7):

  • Es sind stan­dar­di­sier­te Anga­ben zu Neben­tä­tig­kei­ten und Betei­li­gun­gen vorzulegen.

Jah­res­ab­schluss, Lage- und Prü­fungs­be­rich­te (§ 8):

  • Der fest­ge­stell­te Jah­res­ab­schluss ist nur anzu­zei­gen, wenn kei­ne Ände­run­gen vorliegen.

Inkraft­tre­ten (§ 9):

Die Ver­ord­nung tritt am 1. Janu­ar 2026 in Kraft.

Lösun­gen und Vorteile

  • Stan­dar­di­sier­te For­mu­la­re und elek­tro­ni­sche Pro­zes­se ver­ein­fa­chen die Anzei­gen und erhö­hen die Effizienz.
  • Die Ver­ord­nung trägt zur Nach­hal­tig­keit bei, indem sie papier­lo­se Ver­fah­ren för­dert und kli­ma­freund­li­che Kryp­to-Lösun­gen unterstützt.

Kos­ten und Aufwand

  • Es ent­ste­hen kei­ne zusätz­li­chen Haus­halts­kos­ten oder Erfül­lungs­auf­wän­de für Bür­ge­rin­nen und Bürger.
  • Der Erfül­lungs­auf­wand für Wirt­schaft und Ver­wal­tung ist bereits im Finanz­markt­di­gi­ta­li­sie­rungs­ge­setz ausgewiesen.

Rege­lungs­fol­gen

  • För­de­rung von Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
    Unter­stüt­zung der Nach­hal­tig­keits­zie­le der UN-Agen­da 2030 (ins­be­son­de­re Ziel 16 und 12).
  • Kei­ne gleich­stel­lungs- oder demo­gra­fi­schen Auswirkungen.

Die KMAnzV schafft Klar­heit und Effi­zi­enz bei der Umset­zung der MiCA-Vor­ga­ben und stärkt die Auf­sicht über Kryp­tower­te-Dienst­leis­tun­gen im Ein­klang mit euro­päi­schen und natio­na­len Zielen.