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Die BaFin hat ihren Referentenentwurf zur Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (Kryptomärkteanzeigenverordnung – KMAnzV) zum Zweck der Konsultation veröffentlicht.
Die Verordnung über Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAnzV) konkretisiert und präzisiert die Anzeige- und Vorlagepflichten, die im Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMA) festgelegt sind. Sie dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023⁄1114 (MiCA) und unterstützt das Ziel der UN-Agenda 2030, leistungsfähige, transparente Institutionen aufzubauen (Nachhaltigkeitsziel 16).
Inhalte der KMAnzV
Einreichungsverfahren (§ 1):
- Anzeigen und Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
- Elektronische Einreichung wird bevorzugt. Englischsprachige Unterlagen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Zweigniederlassungen (§ 2):
- Für jede Auslandstätigkeit ist eine separate Anzeige erforderlich.
- Mindestangaben umfassen beispielsweise den Staat, die Art der Dienstleistungen und das Startdatum.
Beteiligungen und enge Verbindungen (§§ 3 und 4):
- Anzeigen zu passivischen und aktivischen Beteiligungsverhältnissen müssen in standardisierten Formularen eingereicht werden.
- Komplexe Beteiligungsstrukturen sind gesondert zu dokumentieren.
Wesentliche Auslagerungen (§ 5):
- Institute müssen wesentliche Risiken bei der Auslagerung von Tätigkeiten analysieren und anzeigen.
- Informationen wie Vertragsdaten, Datenstandorte oder Subauslagerungen sind zu melden.
Vereinigungen von Instituten (§ 6):
- Absicht und Vollzug von Fusionen sind frühzeitig anzuzeigen, um die Aufsicht zu gewährleisten.
Nebentätigkeiten und Beteiligungen von Geschäftsleitern (§ 7):
- Es sind standardisierte Angaben zu Nebentätigkeiten und Beteiligungen vorzulegen.
Jahresabschluss, Lage- und Prüfungsberichte (§ 8):
- Der festgestellte Jahresabschluss ist nur anzuzeigen, wenn keine Änderungen vorliegen.
Inkrafttreten (§ 9):
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Lösungen und Vorteile
- Standardisierte Formulare und elektronische Prozesse vereinfachen die Anzeigen und erhöhen die Effizienz.
- Die Verordnung trägt zur Nachhaltigkeit bei, indem sie papierlose Verfahren fördert und klimafreundliche Krypto-Lösungen unterstützt.
Kosten und Aufwand
- Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltskosten oder Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger.
- Der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung ist bereits im Finanzmarktdigitalisierungsgesetz ausgewiesen.
Regelungsfolgen
- Förderung von Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
Unterstützung der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 (insbesondere Ziel 16 und 12). - Keine gleichstellungs- oder demografischen Auswirkungen.
Die KMAnzV schafft Klarheit und Effizienz bei der Umsetzung der MiCA-Vorgaben und stärkt die Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleistungen im Einklang mit europäischen und nationalen Zielen.