Das rote S der Sparkassen gehört zu den bekanntesten Zeichen des Landes. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV), der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe und zentrale Träger der Markenrechte, geht derzeit gegen Finanzhäuser vor, deren Auftritt dem S nahekommt. Zwei Fälle sind öffentlich: das Kölner Fondshaus Sauren, dem das Landgericht Hamburg nach Angaben des Unternehmens vorläufig die Nutzung seines neuen Signets untersagt hat, und der Münchner Broker Scalable Capital, von dem der Verband ebenfalls eine Änderung des Logos verlangt. Nach Berichten der Finanz-Szene sprachen Vertreter der Sparkassen außerdem bei der Hamburger Sutor Bank und der Kölner Sozialbank vor und regten eine baldige Umfirmierung an; beide Häuser sollen sich dem Vernehmen nach widersetzt haben.
Die Fälle werfen eine Frage auf, die über das einzelne Logo hinausreicht: Wie weit reicht der Schutz einer sehr bekannten Marke? Genügt es, dass ein Zeichen Erinnerungen an das S weckt, oder muss eine konkrete Verwechslungsgefahr oder eine Ausnutzung des guten Rufs hinzukommen? Dahinter steht eine zweite Frage, die das Recht nicht allein beantwortet: Was bedeutet das S heute, und für wen? Ein Zeichen schützt, was sich in den Köpfen der Öffentlichkeit mit ihm verbindet, und diese Verbindung ist nicht für alle Zeit gegeben. Sie muss von jeder Generation neu hergestellt werden, in einer Umgebung, die sich durch weniger Filialen sowie durch Apps und Plattformen verändert.
Der Beitrag geht beiden Fragen nach. Er beginnt mit dem Markenrecht und den aktuellen Fällen, prüft dann, was Sprachwissenschaft und Zeichentheorie zur Sorge vor einem Alphabet-Monopol sagen, und fragt zuletzt mit Berger und Luckmann, was ein Zeichen im Wandel der Generationen und der Medien noch trägt. Vieles ist offen, weil die Verfahren laufen und zentrale Zahlen fehlen. Der Text kennzeichnet, was belegt ist und was Deutung bleibt.
Zwei Schutzlogiken
Das Markenrecht kennt zwei Wege, die sich in der Praxis oft vermischen. Der erste ist die Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 MarkenG. Maßgeblich sind die Ähnlichkeit der Zeichen, die Nähe der Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Eine tatsächlich eingetretene Verwechslung ist nicht nötig, die bloße Gefahr genügt, und bei einem sehr bekannten Zeichen fällt der Schutzbereich weiter aus. Das ist unter Markenrechtlern unstrittig.
Der zweite Weg ist der Schutz der bekannten Marke. Er greift auch dann, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, verlangt aber mehr als ein vages Anklingen: Das fremde Zeichen muss eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke bewirken. Der Bundesgerichtshof hat das 2015 im Streit um das Sparkassen-Rot gegen die Großbank Santander ausformuliert. Er hielt Ansprüche des DSGV auch ohne Verwechslungsgefahr für möglich, wenn der Verkehr das Santander-Logo gedanklich mit der Farbmarke der Sparkassen verknüpft und diese Marke als Element des Marktauftritts beeinträchtigt wird. Die Verknüpfung allein reicht danach nicht aus. Sie ist die erste Stufe, die Beeinträchtigung die zweite.
Genau an dieser zweiten Stufe entscheidet sich, ob Assoziation genügt. Bisher hat der DSGV in den aktuellen Fällen nicht öffentlich erklärt, welche Voraussetzung er jeweils als erfüllt ansieht. Auf Anfragen zu Scalable ließ der Verband mitteilen, Markenschutz sei auch Verbraucherschutz und man gehe gegen Verletzungen der Wortmarke, der Farbmarke und des Sparkassen‑S konsequent vor. Zu Einzelfällen äußert er sich nicht.
Das Rot ist gehalten, der Buchstabe ist offen
Der Verband kann auf einen Erfolg verweisen. Die Sparkassen verwenden das Rot HKS 13 seit 1972, als der Gestalter Otl Aicher das einheitliche Erscheinungsbild entwarf; die Farbmarke ist seit 2007 für Bankdienstleistungen für Privatkunden eingetragen. Santander, das einen nahezu gleichen Rotton nutzt, erreichte 2015 beim Bundespatentgericht die Löschung der Farbmarke. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung am 21. Juli 2016 auf, die Marke blieb bestehen. Ende 2019 einigten sich beide Seiten darauf, dass Santander den Roteinsatz in Deutschland verringert. Zehn Jahre Rechtsstreit also, am Ende ein Ergebnis zugunsten des Verbands.
Ob sich daraus etwas für den Buchstaben ableiten lässt, ist fraglich. Ein Rotton ist ein einzelner Punkt im Farbspektrum, ein S dagegen steht jedem zur Verfügung, der das lateinische Alphabet benutzt. Dass auch eine Prüfstelle diesen Unterschied ernst nimmt, zeigt ein Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Dort legte der DSGV 2023 Widerspruch gegen die Unionsmarke „S digital“ eines Abrechnungsdienstleisters für Gesundheitsberufe ein, gestützt auf vier ältere Wortmarken mit dem S. Am 18. Juni 2025 wies das Amt den Widerspruch vollständig zurück. Es hielt unter anderem fest, dass sich der Buchstabe S im Finanzbereich nicht monopolisieren lässt, und erkannte dem Verband keine erhöhte Kennzeichnungskraft zu, weil er nicht dargelegt habe, welche Umsätze auf welche Marke entfielen. Der DSGV legte Beschwerde ein und nahm sie am 1. Oktober 2025 zurück.
Der Fall taugt nur bedingt als Vorbild. Es ging um Wortmarken und um Waren und Dienstleistungen aus dem Gesundheitsbereich, nicht um das grafische Sparkassen‑S und nicht um Wettbewerber im Finanzgeschäft. Als Hinweis darauf, wie ein Prüfer das Verhältnis von Buchstabe und Branche beurteilen kann, bleibt er dennoch bemerkenswert. Für die Einordnung der aktuellen Fälle ist er ein veröffentlichter Anhaltspunkt aus einem förmlichen Verfahren, mehr nicht.
Das S war nicht immer rot
Die Geschichte des Zeichens relativiert die Rolle der Farbe. Das erste einheitliche Symbol der Sparkassenorganisation war nicht das S, sondern der „Hermeskopf”, den der Berliner Grafiker Karl Schulpig 1925 für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband gestaltete. Das S entwarf der Wiener Grafiker Lois Gaigg erst 1938 im Auftrag des Deutschen Sparkassenverlags, zunächst als Verlagslogo mit Einwurftrichter und Münze. Nach 1948 entwickelte es sich zum Markenzeichen der Sparkassen. Otl Aicher ließ den Trichter weg und machte das Zeichen rot.
Dass die Institute dem Rot nicht sofort folgten, hat mit der Verfassung der Gruppe zu tun. Das Handbuch von 1972 war als Regelwerk auf lange Sicht gedacht, nicht als Gesetzbuch. Der DSGV hatte keine Richtlinienkompetenz, jede Sparkasse entschied für sich. In großen Städten blieben deshalb andere Farben lange sichtbar. In Köln und Kiel wechselte man 2005 von Blau auf Rot, in Essen und Frankfurt 2006, in München 2007 von Gelb. Die Sparkasse Neukirchen-Vluyn hatte schon Anfang der 1990er Jahre umstellen wollen und verschob den Schritt aus Kostengründen bis Dezember 2004. Die Taunus-Sparkasse führte bis 2009 ein eigenes Logo, die Nassauische Sparkasse stellte erst im Januar 2015 von Blau-Orange auf Rot um. Verbindlich wurde der einheitliche Auftritt mit dem Relaunch 2003/2004: Seither gibt es eine eigene Sparkassenschrift, Regeln für den Einsatz des Zeichens und eine Eintragung als Kollektivmarke, deren Nutzer sich an die Markensatzung des DSGV halten müssen. 2014 konnte der damalige DSGV-Präsident Georg Fahrenschon sagen, alle Institute hätten sich für Rot entschieden.
Für den Streit um die Logos folgt daraus zweierlei, jeweils mit Vorbehalt. Erstens ist die Farbe als Abstandsargument weniger stark, als sie wirkt. Ein blaues S stand über Jahrzehnte für Sparkassen, in Köln, wo Sauren seinen Sitz hat, noch bis 2005. Wer ein blaues, stilisiertes S sieht, kann es also durchaus mit der Sparkasse verbinden. Ob ein Gericht das so sieht, hängt vom Gesamteindruck ab und ist offen. Zweitens ist die Einheitlichkeit, die der Verband heute verteidigt, jünger, als es scheint. Sie ist das Ergebnis eines langen Angleichungsprozesses, dessen letzte Etappe erst vor gut zehn Jahren abgeschlossen wurde. Ob diese Vorgeschichte in den laufenden Verfahren eine Rolle spielt, ist nicht bekannt.
Sauren: Die Gestaltung entscheidet
Der Fall Sauren zeigt, wie eng die Linie zwischen Nähe und Abstand verläuft. Eckhard Sauren, Gründer des Kölner Fondshauses, meldete das neue Signet im Februar 2026 beim Deutschen Patent- und Markenamt an; Mitte Mai war es eingetragen. Am 10. Juli ging der neue Auftritt in leuchtendem Blau mit geometrischen Formen live, am 30. Juli kam das Anwaltsschreiben des DSGV. Zuvor hatten Saurens Markenanwälte nach seiner Darstellung keine Verwechslungsgefahr gesehen, obwohl die Identitätsrecherche das Sparkassen-Zeichen angezeigt hatte. Kompromissangebote, das Signet nur im eigenen Markenkontext zu zeigen, nie in Rot und nie mit dem Punkt darüber, lehnte der Verband nach Angaben von Sauren ab.
Zwei Hamburger Markenrechtler halten den Ausgang für offen. Christian Rauda, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, verweist auf die hohe Bekanntheit des S, die den Schutzbereich erweitert, bezweifelt aber, dass Kunden das Signet überhaupt als S lesen; bei einer Drehung um 90 Grad hätte der Verband seiner Ansi…

