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Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der freiwilligen Einlagensicherung in der EU haben wichtige Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher[1]Reform der freiwilligen Einlagensicherung: Grund zur Sorge?.
Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
Gesetzliche Einlagensicherung
- Schutz bis 100.000 Euro: Guthaben sind bis zu dieser Höhe je Kunde und Kreditinstitut im Konkursfall geschützt.
- Ausnahmen: In bestimmten Fällen, wie bei einem Hausverkauf oder einer Abfindung, kann der Schutz bis zu 500.000 Euro betragen.
Freiwillige Einlagensicherung
- Einige Banken bieten einen zusätzlichen Schutz über freiwillige Einlagensicherungsfonds an. Zum Beispiel:
- Deutsche Kreditbank und Landwirtschaftliche Rentenbank: Über den Fonds des VÖB.
- Commerzbank und Deutsche Bank: Über den Fonds des BdB.
Änderungen der Sicherungsgrenzen
- Für Privatpersonen:
- Bislang maximal 5 Millionen Euro → Ab 1. Januar 2025: 3 Millionen Euro → Ab 1. Januar 2030: 1 Million Euro.
- Für Unternehmen und Institutionen:
- Frühere 50 Millionen Euro → Ab 1. Januar 2025: 30 Millionen Euro → Ab 1. Januar 2030: 10 Millionen Euro.
Auswirkungen auf Verbraucher
- Wenig Einfluss auf die Mehrheit: Die meisten Sparer sind von diesen Änderungen nicht betroffen, da ihre Einlagen unter dem gesetzlichen Schutz von 100.000 Euro liegen.
- Empfehlung von Experten: Verbraucher sollten ihre Einlagen je Kreditinstitut auf maximal 100.000 Euro begrenzen, um den vollen gesetzlichen Schutz zu genießen.
Gründe für die Absenkung der Sicherungsgrenzen
Die Reform wird als notwendig erachtet, um die Stabilität des Sicherungssystems zu gewährleisten, insbesondere nach den Problemen, die bei der Insolvenz der Greensill Bank aufgetreten sind.
Was ist geschützt?
- Geschützte Einlagen: Girokonten, Tagesgeldkonten, Festgelder, Sparguthaben und Sparbriefe.
- Nicht geschützt: Wertpapiere, da diese im Insolvenzfall in unbegrenzter Höhe geschützt sind und den Sparerinnen und Sparern gehören.
Weitere Informationen:
Reform des Einlagensicherungsfonds 2023
References