Getting your Trinity Audio player ready...

Die am 1. Janu­ar 2025 in Kraft getre­te­nen Ände­run­gen im Bereich der frei­wil­li­gen Ein­la­gen­si­che­rung in der EU haben wich­ti­ge Aus­wir­kun­gen auf Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher[1]Reform der frei­wil­li­gen Ein­la­gen­si­che­rung: Grund zur Sor­ge?.

Hier sind die wesent­li­chen Punk­te zusammengefasst:

Gesetz­li­che Einlagensicherung

  • Schutz bis 100.000 Euro: Gut­ha­ben sind bis zu die­ser Höhe je Kun­de und Kre­dit­in­sti­tut im Kon­kurs­fall geschützt.
  • Aus­nah­men: In bestimm­ten Fäl­len, wie bei einem Haus­ver­kauf oder einer Abfin­dung, kann der Schutz bis zu 500.000 Euro betragen.

Frei­wil­li­ge Einlagensicherung

  • Eini­ge Ban­ken bie­ten einen zusätz­li­chen Schutz über frei­wil­li­ge Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds an. Zum Beispiel: 
    • Deut­sche Kre­dit­bank und Land­wirt­schaft­li­che Ren­ten­bank: Über den Fonds des VÖB.
    • Com­merz­bank und Deut­sche Bank: Über den Fonds des BdB.

Ände­run­gen der Sicherungsgrenzen

  • Für Pri­vat­per­so­nen:
    • Bis­lang maxi­mal 5 Mil­lio­nen Euro → Ab 1. Janu­ar 2025: 3 Mil­lio­nen Euro → Ab 1. Janu­ar 2030: 1 Mil­li­on Euro.
  • Für Unter­neh­men und Institutionen: 
    • Frü­he­re 50 Mil­lio­nen Euro → Ab 1. Janu­ar 2025: 30 Mil­lio­nen Euro → Ab 1. Janu­ar 2030: 10 Mil­lio­nen Euro.

Aus­wir­kun­gen auf Verbraucher

  • Wenig Ein­fluss auf die Mehr­heit: Die meis­ten Spa­rer sind von die­sen Ände­run­gen nicht betrof­fen, da ihre Ein­la­gen unter dem gesetz­li­chen Schutz von 100.000 Euro liegen.
  • Emp­feh­lung von Exper­ten: Ver­brau­cher soll­ten ihre Ein­la­gen je Kre­dit­in­sti­tut auf maxi­mal 100.000 Euro begren­zen, um den vol­len gesetz­li­chen Schutz zu genießen.

Grün­de für die Absen­kung der Sicherungsgrenzen

Die Reform wird als not­wen­dig erach­tet, um die Sta­bi­li­tät des Siche­rungs­sys­tems zu gewähr­leis­ten, ins­be­son­de­re nach den Pro­ble­men, die bei der Insol­venz der Greens­ill Bank auf­ge­tre­ten sind.

Was ist geschützt?

  • Geschütz­te Ein­la­gen: Giro­kon­ten, Tages­geld­kon­ten, Fest­gel­der, Spar­gut­ha­ben und Sparbriefe.
  • Nicht geschützt: Wert­pa­pie­re, da die­se im Insol­venz­fall in unbe­grenz­ter Höhe geschützt sind und den Spare­rin­nen und Spa­rern gehören.

Wei­te­re Informationen:

Reform des Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds 2023