Mit dem vor­lie­gen­den Ver­ord­nungs­ent­wurf wer­den die in § 95 Absatz 5 KAGB genann­ten Vor­schrif­ten des Geset­zes über elek­tro­ni­sche Wert­pa­pie­re auf elek­tro­ni­sche Fonds­an­tei­le für anwend­bar erklärt. Damit wird die Rechts­grund­la­ge zur Ein­füh­rung von Krypto­fonds­an­tei­len geschaf­fen. Den Beson­der­hei­ten der Rechts­stel­lung der Ver­wahr­stel­len wird dadurch Rech­nung getra­gen, dass abwei­chend von § 16 Absatz 2 eWpG bei Krypto­fonds­an­tei­len die Ver­wahr­stel­le regis­ter­füh­ren­de Stel­le sein muss. Damit wird sie in die Lage ver­setzt, ihren Auf­ga­ben gemäß den §§ 68 ff. und 80 ff. KAGB im Ver­hält­nis zum Anle­ger nachzukommen.

Quel­le /​ Link: Ver­ord­nung über Krypto­fonds­an­tei­le (Krypto­FAV)